Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird. Nichtdurchführung. Artikel 228 EG. Finanzielle Sanktion. Anerkennung der erworbenen Rechte ehemaliger Fremdsprachenlektoren

 

Beteiligte

Kommission / Italien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Italienische Republik

 

Tenor

1. Die Italienische Republik hat nicht alle Maßnahmen durchgeführt, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) ergeben haben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen, indem sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die sodann als muttersprachliche sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig waren, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wurde.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 228 EG, eingereicht am 4. März 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und L. Pignataro als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und J. Malenovský, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), J. Klučka, U. Lõhmus und E. Levits,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Januar 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

  • festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923) ergeben;
  • die Italienische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto „Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft” vom Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zur erfolgten Umsetzung des genannten Urteils Kommission/Italien ein Zwangsgeld in Höhe von 309 750 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich der Erlass der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um diesem Urteil Kommission/Italien nachzukommen;
  • der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Artikel 39 Absatz 1 EG lautet:

„Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.”

3 Nach Artikel 39 Absatz 2 EG umfasst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

Nationales Recht

4 Am 14. Januar 2004 erließ die italienische Regierung das Decreto-legge Nr. 2 mit Eilmaßnahmen in Bezug auf die Vergütung der sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter an bestimmten Universitäten und über gleichwertige Abschlüsse (GURI Nr. 11 vom 15. Januar 2004, S. 4, im Folgenden: Decreto-legge Nr. 2/2004).

5 Artikel 1 Absatz 1 des Decreto-legge Nr. 2/2004 sieht vor:

„In Durchführung des vom Gerichtshof … am 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 erlassenen Urteils erhalten die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter an der Universität der Basilicata, den Universitäten Mailand, Palermo und Pisa, der Universität ‚La Sapienza’ in Rom und dem Istituto universitario orientale Neapel [im Folgenden: betroffene Universitäten], die vorher als Fremdsprachenlektoren tätig waren [im Folgenden: ehemalige Lektoren], … entsprechend der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, wobei eine Vollzeitstelle 500 Stunden entspricht, ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung vorbehaltlich einer eventuellen Besserstellung eine Vergütung, die der eines auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forschers entspricht …”

6 Nach Artikel 1 des Decreto-legge Nr. 57 vom 2. März 1987, umgewandelt in das Gesetz Nr. 158 vom 22. April 1987 (GURI Nr. 51 vom 3. März 1987), mit dem Artikel 32 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 382 vom 11. Juli 1980 (GURI Nr. 209 vom 31. Juli 1980, Supplemento ordinario) geändert wird, beträgt die Zahl der Stunden, die fest angestellte Forscher als Lehrtätigkeit in einem Jahr höchstens zu erbringen haben, 350 Stunden b...

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