Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Sicherheit. Deckung von Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft. Berechnung der Beiträge. Verordnung Nr. 1408/71. Recht eines Mitgliedstaats, die von einem Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährten Renten in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge aufzunehmen. Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist
Beteiligte
Tenor
1. Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung steht dem nicht engegen, dass bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge, die im Wohnmitgliedstaat eines Rentners erhoben werden, der zum Bezug von Renten von Trägern dieses nach Artikel 27 dieser Verordnung für die Gewährung von Leistungen zuständigen Mitgliedstaats berechtigt ist, neben den Renten, die er vom Wohnmitgliedstaat bezieht, auch die Renten von Trägern eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigt werden, soweit die Versicherungsbeiträge den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnmitgliedstaat nicht übersteigen.
2. Jedoch steht Artikel 39 EG dem entgegen, dass Renten von Trägern eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigt werden, soweit in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die dort erzielten Erwerbseinkünfte Beiträge geleistet worden sind. Der Nachweis, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt wurden, obliegt den Betroffenen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 4. Februar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Februar 2005, in dem Verfahren
Maija T. I. Nikula
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter), A. Borg Barthet, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Maija T. I. Nikula, vertreten durch M. Ekorre,
- der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski und E. Bygglin als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch I. del Cuvillo Contreras als Bevollmächtigten,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Grave als Bevollmächtigte,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und S. Pizarro als Bevollmächtigte,
- der norwegischen Regierung, vertreten durch I. Djupvik und K. Fløistad als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und M. Huttunen als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Februar 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines von Frau Nikula beim Korkein hallinto-oikeus (oberstes Verwaltungsgericht Finnlands) eingelegten Rechtsmittels gegen einen Bescheid des Lapin verotuksen oikaisulautakunta (Beschwerdeausschuss in Steuersachen von Lappland; im Folgenden: Beschwerdeausschuss) wegen der Höhe des zu versteuernden Einkommens, das für das Jahr 2000 als Bemessungsgrundlage für ihre Krankenversicherungsbeiträge festgesetzt wurde.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:
„Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.”
4 Artikel 27 dieser Verordnung bestimmt:
„Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Rente berechtigt ist und – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang V – nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, Anspruch auf Sachleistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhalten diese Leistungen vom Träger des Wohnorts und zu dessen Lasten, als ob der Rentner Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats hätte.”
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