Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Endgültige Aufgabe der Berufstätigkeit in der Verwaltung eines Mitgliedstaats

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Art 13 Abs 2 Buchst d EWGV 1408/71 idF der EWGV Nr 2001/83 des Rates vom 2.6.1983 ist nicht anwendbar auf jemanden, der seine Berufstätigkeit in der Verwaltung eines Mitgliedstaats endgültig aufgegeben und dann mit seiner Ehegattin Wohnung in einem anderen Mitgliedstaat genommen hat, wo er weder eine Berufstätigkeit ausübt noch aus einem anderen Grund einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen ist.

2.

In einem Fall wie dem in der ersten Frage angesprochenen, ist nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu bestimmen, ob der Umstand, daß der Betroffene eine Leistung im Zusammenhang mit der Beendigung seiner letzten Beschäftigung erhält, ihm die Eigenschaft eines Pflichtversicherten verleiht.

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. d

 

Beteiligte

HCM Daalmeijer

Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

 

Fundstellen

EuGHE I 1991, 555

ZfRV 1992, 48

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