Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Antrag auf freiwillige Beitragsentrichtung. Beitritt zu System der sozialen Sicherheit

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Weder Art 51 EWGVtr noch die Vorschriften der EWGV 1408/71 gebieten es, die Zeiten iS des Anh 6 Abschn 1 Nr 2 Buchst c dieser Verordnung für die Bestimmung der Frist, in der ein Antrag auf freiwillige Beitragsentrichtung nach nationalen Rechtsvorschriften gestellt werden kann, als Versicherungszeiten anzusehen.

2.

Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlass von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 51; EWGV 1408/71 Anh. 6 Abschn. 1 Nr. 2 Buchst. c

 

Beteiligte

Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

J. A. de Rijke

L. A. C. de Rijke-Van Gent

 

Fundstellen

EuGHE 1987, 3611

SozR 6050 Anh VI

EWGV 1408/71 Nr 5

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