Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Anpassung einer Leistung am Beispiel der Altersrente

 

Leitsatz (amtlich)

Die Art 46 und 51 Abs 2 EWGV 1408/71 in der durch die EWGV 2001/83 des Rates vom 2.6.1983 kodifizierten Fassung sind auf die Festsetzung und Anpassung des Betrags einer Leistung wie des garantierten Einkommens anwendbar, das einem Arbeitnehmer gewährt wird, der in einem Mitgliedstaat Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, in diesem Staat wohnt und eine Altersrente von diesem Staat sowie eine Altersrente von einem anderen Mitgliedstaat bezieht. Dagegen ist Art 51 Abs 1 EWGV 1408/71 nicht auf die Anpassung einer solchen Leistung anwendbar.

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 46, 51 Abs. 1-2

 

Beteiligte

Office national des pensions (ONP)

Raffaele Levatino

 

Fundstellen

EuGHE I 1993, 2005

EuroAS 1993, Nr 6, 9

www.judicialis.de 1993

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