Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Anspruchs auf eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit. Unterschiedliche Voraussetzungen für die Leistung bei Arbeitsunfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
1.
Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die verheirateten Frauen dadurch, daß sie den Anspruch auf eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit von einer Voraussetzung abhängig macht, die zuvor für Männer nicht galt, Ansprüche entzieht, die sie aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Art 4 Abs 1 der EWGRL 7/79 des Rates vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit besaßen.
2.
Das Gemeinschaftsrecht steht der Einführung einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit von einer künftig sowohl für Männer als auch für Frauen geltenden Voraussetzung abhängig macht und dadurch bewirkt, daß den Frauen für die Zukunft Ansprüche entzogen werden, die sie aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Art 4 Abs 1 der EWGRL 7/79 besaßen.
3.
Art 4 Abs 1 der EWGRL 7/79 steht der Anwendung einer nationalen Regelung, die die Gewährung einer Leistung bei Arbeitsunfähigkeit von der Erzielung eines gewissen Einkommens in dem dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorausgehenden Jahr abhängig macht, wobei diese Voraussetzung zwar nicht nach dem Geschlecht unterschiedlich ist, aber viel mehr Frauen als Männer betrifft, auch dann entgegen, wenn der Erlaß dieser Regelung durch Haushaltserwägungen gerechtfertigt ist.
4.
Nur Personen, die in den in Art 2 der EWGRL 7/79 festgelegten persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, und Personen, die durch die Auswirkungen einer nationalen Regelung betroffen sind, durch die eine andere Person diskriminiert wird, die ihrerseits in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, können sich bei Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit Art 4 Abs 1 der Richtlinie vor den nationalen Gerichten auf diese Bestimmung berufen, um die Anwendung einer nationalen Regelung zu verhindern.
Normenkette
RL 79/7 Art. 4 Abs. 1, Art. 2
Beteiligte
M. A. Roks, verheiratete De Weerd und andere |
Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en Maatschappelijke Belangen und andere |
Fundstellen
Haufe-Index 1151949 |
EuroAS 1994, Nr 4, 6 |
SozR, 3 |
www.judicialis.de 1994 |