Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Nürnberg - Deutschland. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen. Familienleistungen. Rentner. Leistungen für Waisen. Leistungen des Wohnstaats. Höhere Leistungen in dem Mitgliedstaat, der die Rente gewährt. Rentenanspruch, der nicht nur nach den nationalen Rechtsvorschriften des Schuldnerstaates, sondern nach den Bestimmungen über die Zusammenrechnung erworben wurde. Kein Anspruch auf einen Zuschlag zu den Leistungen
Leitsatz (amtlich)
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats ist nach den Artikeln 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung nicht verpflichtet, Rentnern oder Waisen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, der niedrigere Familienleistungen gewährt, als sie im Recht des ersten Mitgliedstaats vorgesehen sind, Familienleistungen als Zusatzleistung zu gewähren, wenn der Anspruch auf die Rente oder der Anspruch auf die Leistungen für Waisen nicht ausschließlich aufgrund von Versicherungszeiten erworben wurde, die in diesem Staat zurückgelegt wurden, sondern durch die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Leistungen.
Denn der Anspruch auf einen Zuschlag zu den vom Wohnstaat gewährten Familienleistungen setzt einen Rentenanspruch oder Anspruch auf Leistungen für Waisen voraus, der nur nach den nationalen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als des Wohnstaats erworben wurde. Werden jedoch die Ansprüche des Rentners oder der Waisen nur durch die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung eröffnet, entzieht die Anwendung der Artikel 77 und 78, die die Gewährung nach den Leistungen der Rechtsvorschriften des Wohnstaats vorsehen, den Betroffenen keine Leistungen, die ihnen allein nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zustehen.
Normenkette
EWGV 1408/71 Art. 77 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i; EWGV 2001/83 Art. 78 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i
Beteiligte
Tenor
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats ist nach den Artikeln 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung nicht verpflichtet, Rentnern oder Waisen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, der niedrigere Familienleistungen gewährt, als sie im Recht des ersten Mitgliedstaats vorgesehen sind, Familienleistungen als Zusatzleistung zu gewähren, wenn der Anspruch auf die Rente oder der Anspruch auf die Leistungen für Waisen nicht ausschließlich aufgrund von Versicherungszeiten erworben wurde, die in diesem Staat zurückgelegt wurden.
Gründe
1 Das Sozialgericht Nürnberg hat mit Beschluß vom 16. Januar 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 7. März 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b, 78 Absatz 2 Buchstabe b und 79 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten der Kläger Francisco Bastos Moriana, Cristóbal Aguilera Reyes, Cristóbal Gordo Valle, Fernando Romero Ramos sowie der Klägerinnen Rosa Moscato und Ana Muñoz Abato (im folgenden: die Kläger) gegen die Bundesanstalt für Arbeit, den für die Anwendung des Bundeskindergeldgesetzes zuständigen deutschen Träger, in denen es um Ansprüche auf ergänzende Familienleistungen geht.
3 Die vier Kläger, spanische Staatsangehörige, haben während bestimmter Zeiten in Deutschland gearbeitet und dort Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet. Einige Jahre nach ihrer Rückkehr nach Spanien wurden sie arbeitsunfähig. Ein Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde ihnen daraufhin gemäß Artikel 45 der Verordnung nach Zusammenrechnung der in Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten zugebilligt.
4 Von den beiden Klägerinnen besitzt die eine die italienische Staatsangehörigkeit und wohnt in Italien, während die andere die spanische Staatsangehörigkeit besitzt und in Spanien wohnt. Sie sind Witwen eines italien...