Entscheidungsstichwort (Thema)
Gericht im Sinne des Artikel 177 EG-Vertrag. Verhältnis des Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 Absätze1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zur nationalen Bestimmung des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes von 1948
Normenkette
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes § 54; EGV Art. 177
Beteiligte
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft öffentlicher Dienst |
Tenor
1. Der Oberste Gerichtshof ist bei Ausübung seiner Aufgabe nach § 54 Absätze 2 bis 5 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes ein Gericht im Sinne des Artikels 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG).
2. Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen einer nationalen Bestimmung wie § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes von 1948 über die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung der Vertragslehrer und Vertragsassistenten entgegen, wenn die Anforderungen an die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten strenger sind als diejenigen, die für an vergleichbaren Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaats zurückgelegte Zeiten gelten.
3. Die in anderen Mitgliedstaaten an Einrichtungen, die den in § 26 Absatz 2 des Vertragsbedienstetengesetzes von 1948 aufgezählten österreichischen Einrichtungen vergleichbar sind, zurückgelegten Zeiten müssen für die Berechnung der Entlohnung von Vertragslehrern und Vertragsassistenten zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden.
Gründe
1.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 30. April 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Mai 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG)drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 48 (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und 177 EG-Vertrag sowie des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2, im Folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft öffentlicher Dienst (im Folgenden: Antragstellerin) und der Republik Österreich über die Vereinbarkeit einer Regelung des Vertragsbedienstetengesetzes von 1948 (im Folgenden: VBG) zur Festsetzung der Gehälter bestimmter Lehrer mit Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 der Verordnung. Diese Regelung führt dazu, dass bei der Festsetzung der Gehälter der Vertragslehrer und Vertragsassistenten frühere Beschäftigungszeiten in Österreich anders behandelt werden als die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten.
Gemeinschaftsrecht
3. Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung bestimmt:
(1)
Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
…
(4)
Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Beschäftigung, Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen nichtig, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.
Österreichisches Recht
4. In Österreich gibt es zwei Gruppen von Bundesbediensteten: Die erste besteht aus den Beamten, die durch Verwaltungsakt ernannt und nicht aufgrund eines Vertrages eingestellt werden und die grundsätzlich eine Lebenszeitstellung besitzen. Ihre Rechtsstellung unterliegt dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Beamtendienstrechtsgesetz. Die zweite Gruppe, um die es im Ausgangsverfahren geht, besteht aus den Vertragsbediensteten, die auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags tätig sind. Ihre Rechtsstellung unterliegt dem VBG.
5.
Das VBG gilt nach § 1 Absatz 1 für alle Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Der erste Teil des VBG enthält vor allem in den §§ 8 bis 26 allgemeine Vorschriften über die Besoldung dieser Personen.
6.
Nach § 37 Absatz 1 VBG umfasst der persönliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die Vertragslehrer, d. h. die Vertragsbediensteten, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden. Dasselbe gilt nach § 51 Absatz 1 VBG für die Vertragsassistenten.
7.
Im Abschnitt I des VBG wird in § 11 das Monatsentgelt des vollbeschäftigten ...