Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE DI GENOVA. UNSICHTBARE TRANSAKTIONEN – NATIONALE KONTROLLEN. 1. FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR – VERTRAGSBESTIMMUNGEN – GELTUNGSBEREICH – DIENSTLEISTUNGSEMPFÄNGER (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 59 UND 60). 2. ZAHLUNGSBILANZ – LIBERALISIERUNG DES ZAHLUNGSVERKEHRS – LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR – BEGRIFFE – TRANSFER VON BANKNOTEN – EINSTUFUNG (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 67 UND 106). 3. ZAHLUNGSBILANZ – LIBERALISIERUNG DES ZAHLUNGSVERKEHRS – ERFASSTE WÄHRUNG (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 106). 4. ZAHLUNGSBILANZ – LIBERALISIERUNG DES ZAHLUNGSVERKEHRS – DEVISENTRANSFERIERUNGEN, DIE SICH AUF DIENSTLEISTUNGEN BEZIEHEN – BESCHRÄNKUNGEN – AUFHEBUNG – KONTROLLMASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN – ZULÄSSIGKEIT – GRENZEN (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 106)
Leitsatz (amtlich)
1. DER FREIE DIENSTLEISTUNGSVERKEHR SCHLIESST DIE FREIHEIT DER LEISTUNGSEMPFÄNGER EIN, SICH ZUR INANSPRUCHNAHME EINER DIENSTLEISTUNG IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZU BEGEBEN, OHNE DURCH BESCHRÄNKUNGEN – UND ZWAR AUCH IM HINBLICK AUF ZAHLUNGEN – DARAN GEHINDERT ZU WERDEN. TOURISTEN SOWIE PERSONEN, DIE EINE MEDIZINISCHE BEHANDLUNG IN ANSPRUCH NEHMEN, UND SOLCHE, DIE STUDIEN- ODER GESCHÄFTSREISEN UNTERNEHMEN, SIND ALS EMPFÄNGER VON DIENSTLEISTUNGEN ANZUSEHEN.
2. AUS DEM ALLGEMEINEN SYSTEM DES VERTRAGES ERGIBT SICH – UND EIN VERGLEICH DER ARTIKEL 67 UND 106 BESTÄTIGT DIES –, DASS DIE LAUFENDEN ZAHLUNGEN DEVISENTRANSFERIERUNGEN SIND, DIE EINE GEGENLEISTUNG IM RAHMEN EINER DIESER LEISTUNG ZUGRUNDELIEGENDEN TRANSAKTION DARSTELLEN, WÄHREND ES SICH BEIM KAPITALVERKEHR IM SINNE VON ARTIKEL 67 UM FINANZGESCHÄFTE HANDELT, BEI DENEN ES IN ERSTER LINIE UM DIE ANLAGE ODER DIE INVESTITION DES BETREFFENDEN BETRAGS UND NICHT UM DIE VERGÜTUNG EINER DIENSTLEISTUNG GEHT. AUS DIESEM GRUND KÖNNEN VORGÄNGE DES KAPITALVERKEHRS SELBST DEN GRUND FÜR LAUFENDE ZAHLUNGEN BILDEN, WIE SICH DEN ARTIKELN 67 ABSATZ 2 UND 106 ABSATZ 1 ENTNEHMEN LÄSST.
DER TRANSFER VON BANKNOTEN KANN DAHER NICHT ALS KAPITALVERKEHR ANGESEHEN WERDEN, WENN DIESEM TRANSFER EINE ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG ENTSPRICHT, DIE SICH AUS EINER TRANSAKTION AUF DEM GEBIET DES WAREN- ODER DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS ERGIBT.
3. ARTIKEL 106 VERPFLICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN, DIE IN DIESER VORSCHRIFT GENANNTEN ZAHLUNGEN IN DER WÄHRUNG DES MITGLIEDSTAATS ZU GENEHMIGEN, IN DEM DER GLÄUBIGER ODER DER ZAHLUNGSEMPFÄNGER ANSÄSSIG IST. DIE ZAHLUNGEN IN DER WÄHRUNG EINES DRITTLANDES FALLEN SOMIT NICHT UNTER DIESE VORSCHRIFT.
4. ARTIKEL 106 EWG-VERTRAG IST WIE FOLGT AUSZULEGEN :
– BEI DEN TRANSFERIERUNGEN FÜR FREMDENVERKEHRSZWECKE, FÜR GESCHÄFTS- ODER STUDIENREISEN UND FÜR DIE ZWECKE EINER MEDIZINISCHEN BEHANDLUNG HANDELT ES SICH AUCH DANN UM ZAHLUNGEN UND NICHT UM KAPITALVERKEHR, WENN SIE DURCH DEN TRANSFER VON BANKNOTEN ERFOLGEN.
– DIE BESCHRÄNKUNGEN DIESER ZAHLUNGEN SIND SEIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT BESEITIGT.
– DIE MITGLIEDSTAATEN SIND AUCH WEITERHIN BEFUGT, ZU KONTROLLIEREN, OB DEVISENTRANSFERIERUNGEN, DIE SICH ANGEBLICH AUF LIBERALISIERTE ZAHLUNGEN BEZIEHEN, NICHT IN WAHRHEIT FÜR NICHT GENEHMIGTE KAPITALVERKEHRSVORGÄNGE VERWENDET WERDEN.
– DIESE KONTROLLEN DÜRFEN KEINE BESCHRÄNKUNGEN DER SICH AUF DIENSTLEISTUNGEN BEZIEHENDEN ZAHLUNGEN UND TRANSFERIERUNGEN AUF EINEN BESTIMMTEN BETRAG PRO TRANSAKTION ODER PRO ZEITRAUM BEWIRKEN; EBENSOWENIG DÜRFEN SIE SICH DAHIN GEHEND AUSWIRKEN, DASS DIE VOM VERTRAG GEWÄHRTEN FREIHEITSRECHTE ILLUSORISCH WERDEN ODER DASS IHRE AUSÜBUNG VOM ERMESSEN DER VERWALTUNG ABHÄNGIG WIRD.
– IM RAHMEN DIESER KONTROLLEN KÖNNEN PAUSCHALGRENZEN FESTGELEGT WERDEN, UNTERHALB DEREN KEINERLEI KONTROLLE STATTFINDET, WÄHREND FÜR AUSGABEN, DIE DIESE GRENZE ÜBERSTEIGEN, DIE TATSÄCHLICHE VERWENDUNG FÜR ZWECKE DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS ZU BELEGEN IST; DER PAUSCHALBETRAG DARF JEDOCH NICHT SO FESTGESETZT SEIN, DASS DER NORMALE DIENSTLEISTUNGSSTROM BEEINTRÄCHTIGT WIRD.
Normenkette
EWGVtr Art. 59-60, 67, 106
Beteiligte
Tenor
ARTIKEL 106 EWG-VERTRAG IST WIE FOLGT AUSZULEGEN :
– BEI DEN TRANSFERIERUNGEN FÜR FREMDENVERKEHRSZWECKE, FÜR GESCHÄFTS- ODER STUDIENREISEN UND FÜR DIE ZWECKE EINER MEDIZINISCHEN BEHANDLUNG HANDELT ES SICH AUCH DANN UM ZAHLUNGEN UND NICHT UM KAPITALVERKEHR, WENN SIE DURCH DEN TRANSFER VON BANKNOTEN ERFOLGEN.
– DIE BESCHRÄNKUNGEN DIESER ZAHLUNGEN SIND SEIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT BESEITIGT.
– DIE MITGLIEDSTAATEN SIND AUCH WEITERHIN BEFUGT, ZU KONTROLLIEREN, OB DEVISENTRANSFERIERUNGEN, DIE SICH ANGEBLICH AUF LIBERALISIERTE ZAHLUNGEN BEZIEHEN, NICHT IN WAHRHEIT FÜR NICHT GENEHMIGTE KAPITALVERKEHRSVORGÄNGE VERWENDET WERDEN.
– DIESE KONTROLLEN DÜRFEN KEINE BESCHRÄNKUNGEN DER SICH AUF DIENSTLEISTUNGEN BEZIEHENDEN ZAHLUNGEN UND TRANSFERIERUNGEN AUF EINEN BESTIMMTEN BETRAG PRO TRANSAKTION ODER PRO ZEITRAUM BEWIRKEN; EBENSOWENIG DÜRFEN SIE SICH DAHIN GEHEND AUSWIRKEN, DASS DIE VOM VERTRAG GEWÄHRTEN FREIHEITSRECHTE ILLUSORISCH WERDEN ODER DASS IHRE AUSÜBUNG VOM ERMESSEN DER VERWALTUNG ABHÄNGIG WIRD.
– IM RAHMEN DIESER KONT...