Definition Betriebsabteilung (97.5)
(1) Als Betriebsabteilung im Sinne des § 97 Satz 2 ist die
- mit technischen Mitteln ausgestattete
- Zusammenfassung von Arbeitnehmern zu einer geschlossenen Arbeitsgruppe,
- die aus sachlichen Gründen organisatorisch, insbesondere durch eine eigene technische Leitung, vom übrigen Betrieb getrennt ist und
- einen eigenen Betriebszweck - auch Hilfszweck - verfolgt.
Beim S-Kug ist eine Betriebsabteilung nur dann anzunehmen, wenn sie einen selbständigen Betriebszweck verfolgt (vgl. 1.3 der FW zu S-Kug).
Technische Leitung (97.6)
(2) Eine eigene technische Leitung hat eine Betriebsabteilung auch dann noch, wenn diese in Personalunion mit anderen leitenden Funktionen im Betrieb wahrgenommen wird (z.B. Inhaber eines Baubetriebs leitet die Bereiche Hoch- und Tiefbau selbst), solange die organisatorische Trennung dieser Abteilungen besteht (kein ständiger Personalaustausch).
Betriebszweck, Hilfszweck (97.7)
(3) Grundsätzlich erfüllt die Betriebsabteilung eine eigene Aufgabe i.S. eines bestimmten arbeitstechnischen Zwecks. Diese kann auch darin liegen, dass sie lediglich dem Hauptzweck des Betriebes dient und nur einen "Hilfszweck" verfolgt. Unter Betriebsabteilung ist somit nicht nur eine selbständige Abteilung mit einem besonderen Betriebszweck (z.B. Buchdruckereiabteilung in einem schokoladeverarbeitenden Betrieb), sondern auch ein Betriebsteil zu verstehen, dessen Arbeitsergebnis der Gesamtproduktion des Betriebes dient (z.B. Lackiererei eines Kraftfahrzeugherstellers).
räumliche Entfernung (97.8)
(4) Darüber hinausgehend kann eine Betriebsabteilung bei Vorliegen der übrigen Merkmale jedenfalls dann noch angenommen werden, wenn "bei gleichem technischen Betriebszweck und gleicher Art des Arbeitsgangs in allen Betriebsteilen eine räumlich weite Entfernung (im Streitfall 50 km) einer Betriebsabteilung vom Sitz des übrigen Betriebes gegeben ist" (BSG - 17.03.1972 – 7 RAr 50/69). Gleiches kann auch bei geringerer räumlicher Entfernung gelten, wenn eine Umsetzung des Personals aus berechtigten Gründen ausgeschlossen ist.
Umsetzung in andere Abteilungen (97.9)
(5) Das Vorliegen einer Betriebsabteilung ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil einzelne Arbeitnehmer dieser Abteilung gelegentlich in andere Abteilungen des Betriebes umgesetzt werden. Ein ständiger Wechsel der Arbeitnehmer spricht dagegen in der Regel gegen das Vorliegen einer Betriebsabteilung (LSG Berlin - 23.05.1969 – L4 Ar 1/69).