Die Überlassung des Leasingfahrrades erfolgt auf der Grundlage einer (zusätzlich zur Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der/dem Beschäftigten abzuschließenden) Überlassungsvereinbarung (§ 2 Abs. 2 TV-Fahrradleasing). Diese regelt:

  • die Überlassung des Fahrrades zur dienstlichen und privaten Nutzung,
  • den Überlassungsgegenstand (genaue Bezeichnung des Fahrrades einschließlich des Zubehörs und sonstiger Leistungen),
  • die Rechte und Pflichten der/des Beschäftigten.

Insbesondere bei der Vereinbarung der Rechte und Pflichten der Beschäftigten sind die durch den Leasingvertrag vorgegebenen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. So können die Beschäftigten etwa verpflichtet sein, Inspektionen und Wartungen vornehmen zu lassen oder das Fahrrad auf bestimmte Art gegen Diebstahl zu sichern.

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