Zusammenfassung
Lohnsteuerliche Bedeutung erlangt die Mitarbeit von Familienangehörigen nur, wenn sie nicht aufgrund familiärer Beziehungen, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt.
Die Beschäftigung von Familienangehörigen führt nicht immer zur Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Bei verwandtschaftlichen Beziehungen werden an ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis strenge Anforderungen gestellt.
Lohnsteuer: Lohnsteuerlich werden Familienangehörige grundsätzlich nicht anders gestellt als die übrigen Arbeitnehmer. Näheres zur steuerlichen Beurteilung von Arbeitsverhältnissen zwischen Angehörigen regeln R 4.8 EStR und H 4.8 EStH. Der Arbeitnehmerbegriff ist geregelt in § 1 LStDV und mittelbar durch § 19 Abs. 1 EStG. Die Verwaltungsanweisungen R 19.0-19.2 LStR sowie H 19.0-19.2 LStH enthalten weitere Informationen.
Sozialversicherung: § 7 SGB IV definiert den Begriff der Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Die wesentlichen Kriterien der Abgrenzung einer familienhaften Mitarbeit von einer unselbstständigen Beschäftigung ergeben sich aus der Rechtsprechung. Sämtliche entscheidenden Urteile wurden durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben v. 11.11.2004 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Angehörigen zusammengefasst.
Das Statusfeststellungsverfahren bei Beschäftigungen von Ehegatten, Lebenspartnern oder Abkömmlingen des Arbeitgebers ist in § 7a Abs. 1 SGB IV geregelt. Die entsprechende Verpflichtung zur Kennzeichnung von Familienangehörigen in der Anmeldung ergibt sich aus § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1d SGB IV. Das Rundschreiben vom 21.3.2019 (GR v. 21.3.2019-II: Anlage 4) regelt weitere Details.
Lohnsteuer
1 Steuerrechtliche Einordnung
Familiär begründete Mitarbeit führt regelmäßig nicht zu einer Besteuerung. Falls jedoch zwischen den Angehörigen ein steuerlich anzuerkennendes Dienstverhältnis vorliegt, handelt es sich bei dem gezahlten Arbeitslohn um steuerpflichtige Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie unterliegen dem Lohnsteuerabzug, für den bei steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnissen keine Besonderheiten gelten.
Wird ein Dienstverhältnis steuerlich nicht anerkannt, sind die dem "Arbeitnehmer" (Auftragnehmer) zugeflossenen Leistungen kein Arbeitslohn. In der Regel kommt dann die Zuordnung zu einer anderen Einkunftsart nicht in Betracht. Im Gegenzug entfällt aber beim "Arbeitgeber" (Auftraggeber) die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug und der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben.
2 Arbeitsverhältnisse mit Ehe-/Lebenspartnern
Verwaltung und Rechtsprechung haben sich in der Vergangenheit insbesondere mit der Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen beschäftigt, weil oftmals steuerliche Vorteile durch diese Arbeitsverhältnisse angestrebt werden, z. B. mehrfache Nutzung von Frei- und Pauschbeträgen. Hierbei ist zu beachten, dass ein nicht anerkannter Arbeitsvertrag mit dem Ehe-/Lebenspartner bzw. einem Angehörigen beim Betrieb einer GmbH zu einer sog. verdeckten Gewinnausschüttung führt. D. h., die gezahlten Vergütungen sind bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern steuerrechtlich grundsätzlich unter der Voraussetzung anzuerkennen, dass sie ernstlich vereinbart und der Vereinbarung entsprechend tatsächlich durchgeführt werden. Vertragsgestaltung und -durchführung sind daraufhin zu überprüfen, ob sie auch zwischen Fremden üblich wären. Die vereinbarte Vergütung darf nicht überhöht sein. Sie wird nur insoweit als Arbeitslohn behandelt, als sie angemessen ist und nicht den Betrag übersteigt, den ein fremder Arbeitnehmer für eine gleichartige Tätigkeit erhalten würde.
An diesem Grundsatz knüpft eine aktuelle Entscheidung an zu der Frage, ob und inwieweit eine Dienstwagengestellung zur beinahe ausschließlich privaten Nutzung der geringfügig beschäftigten Lebensgefährtin möglich ist.
In diesem Fall zielt das Gericht auf den Fremdvergleichsverstoß ab. Es kommt zu dem Schluss, dass ein gewissenhafter Arbeitgeber einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen würde. Denn der Arbeitnehmer könnte durch eine umfangreiche Privatnutzung des Kfz den Arbeitslohn für die Arbeitsleistung in erhebliche – und damit für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern. Solche Folgen bzw. Betriebsausgaben seien für den Arbeitgeber nicht kalkulierbar.
Daran ändert auch die vom Steuerpflichtigen vorgenommene Bewertung der Fahrzeugüberlassung mit 1 % des inländischen Listenpreises nichts. Denn sie dient der Vereinfachung und entspricht regelmäßig nicht den auf die Privatnutzung entfallenden tatsächlichen Kosten der Kfz-Haltung. Auch den Schwenk auf einen üblicherweise (gut) verdienenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vergaß der BFH nicht. In diesem Fall würde eine extensive Privatnutzung zwar zu einer betraglich vergleichbaren "Lohnerhöhung" führen; sie fiele aber in Relation zum Arbeitslohn deutli...