• Feiertagsentgelt nach § 2 EFZG ist nicht zu zahlen, wenn die Arbeit witterungsbedingt ohnehin ausgefallen wäre. Ein witterungsbedingter Ausfall liegt aber nur vor, wenn nach dem Urteil "eines verständigen Arbeitgebers" die Arbeit wegen der Wetterlage hätte tatsächlich eingestellt werden müssen.[1] Allerdings besteht in einigen Bereichen, z. B. im Baugewerbe, aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften Anspruch auf Feiertagsentgelt auch für Feiertage, an denen die Arbeit wegen ungünstiger Witterung ohnehin ausgefallen wäre.
  • Fällt die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit aus, gilt dieser Ausfall nach § 2 Abs. 2 EFZG dennoch als feiertagsbedingter Arbeitsausfall.
  • Anspruch auf Feiertagsvergütung besteht auch, wenn eine Gewerkschaft einen Streik am letzten Arbeitstag vor einem Feiertag für beendet erklärt und die Arbeitnehmer nach dem Feiertag die Arbeit wieder aufnehmen.

    Dies gilt selbst dann, wenn die Gewerkschaft einen Tag nach Wiederaufnahme der Arbeit erneut zum Streik aufruft.[2]

[1] BAG, Urteil v. 16.7.1959, AP Nr. 6 zu § 1 FeiertagslohnG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?