Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, hat der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dem Beschäftigten ist "das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte" (§ 2 Abs. 1 EFZG).
Der Beschäftigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn an diesem Tag kein Feiertag, sondern ein normaler Arbeitstag vorgelegen hätte. Das sog. Entgeltausfallprinzip findet Anwendung.
Dem Beschäftigten wird sein regelmäßiges Entgelt, z. B. das vereinbarte Stundenentgelt einschließlich aller Zulagen, weitergezahlt.
Wären – ohne Berücksichtigung des Feiertags – an dem betreffenden Tag Überstunden/Mehrarbeit geleistet worden, so sind im Rahmen der Entgeltfortzahlung für Feiertage auch die entsprechenden Zuschläge hierfür zu zahlen.
Ausgenommen von der Entgeltfortzahlungspflicht sind Leistungen, die dem Beschäftigten als Ersatz für tatsächlich entstandene Aufwendungen gewährt werden, soweit diese Aufwendungen am Feiertag nicht entstanden sind.
Erhält der Beschäftigte eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung (z. B. Leistungszulagen,§ 18 TVöD), so ist der Durchschnittsverdienst fortzuzahlen. Für die Durchschnittsberechnung wird die Berücksichtigung eines Zeitraums von etwa 4 Wochen vor dem Feiertag als ausreichend angesehen.
Ist der Beschäftigte am Feiertag arbeitsunfähig erkrankt und besteht für den Arbeitgeber die Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG, § 22 Abs. 1 TVöD), so bemisst sich die Entgeltfortzahlung für den Feiertag nach den Vorschriften über das Feiertagsentgelt (§ 4 Abs. 2 EFZG).
Der Beschäftigte erhält für den Feiertag also Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe des Feiertagsentgelts.
Der Feiertag fällt in die 3. Krankheitswoche des Beschäftigten. Der Arbeitgeber ist nach § 22 Abs. 1 TVöD verpflichtet, bis zur Dauer von 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Für den Feiertag, der in die 3. Krankheitswoche fällt, bemisst sich die Entgeltfortzahlung jedoch nicht nach § 21 TVöD, vielmehr ist Entgeltfortzahlung für Feiertage zu gewähren. Die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts richtet sich nach dem Entgeltausfallprinzip des § 2 EFZG.
Praktische Bedeutung kann dies insbesondere in Fällen erlangen, in denen am Feiertag Überstunden hätten geleistet werden müssen. Das für Überstunden geleistete Entgelt fließt grundsätzlich nicht in die Entgeltfortzahlung bei Krankheit ein (§ 21 Satz 3 TVöD); bei der Entgeltfortzahlung für Feiertage ist das Überstundenentgelt jedoch einzurechnen.
Ist der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Feiertags bereits mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig krank, so besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des Feiertagsentgelts. Nach Ablauf von 6 Wochen ist der Arbeitgeber nicht mehr zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach § 3 EZFG verpflichtet. Es besteht für den Feiertag – bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen – nur Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 2 Abs. 2 TVöD.
Ist im Betrieb/in der Einrichtung Kurzarbeit angeordnet, so erhält der Arbeitnehmer Feiertagsvergütung nur für die verkürzte Arbeitszeit (§ 24 Abs. 2 EFZG).