Arbeitnehmer, die

  • am letzten Arbeitstag vor einem Feiertag oder
  • am ersten Arbeitstag nach einem Feiertag

unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung (§ 2 Abs. 3 EFZG).

Ein unentschuldigtes Fehlen liegt vor, wenn der Beschäftigte keinen stichhaltigen Grund für sein Fernbleiben hatte. Gleiches gilt, wenn der Beschäftigte seinem Arbeitgeber nicht unverzüglich den Grund für sein Fernbleiben mitteilt, sobald der Arbeitgeber seine Absicht, das Feiertagsentgelt wegen des unentschuldigten Fehlens nicht zu zahlen, bekannt gegeben hat.[1]

[1] BAG, Urteil v. 14.6.1957, AP Nr. 2 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG.

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