5.1 Überblick
Beschäftigte, die am Feiertag zur Arbeit herangezogen werden, haben nach den Bestimmungen des ArbZG Anspruch auf einen Ersatzruhetag (Näheres unter Abschn. 5.3 "Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit"). Des Weiteren wird den Beschäftigten für die Feiertagsarbeit regelmäßig ein Zuschlag zur normalen Vergütung gewährt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge besteht jedoch nur für Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen (vgl. § 90 Abs. 3 Seemannsgesetz).
Im Übrigen bestehen tarifvertragliche Regelungen (Einzelheiten zur TVöD-Regelung siehe Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit) oder Betriebsvereinbarungen über die Zahlung von Feiertagszuschlägen.
Unterliegt der Arbeitnehmer keiner tarifvertraglichen oder betriebsverfassungsrechtlichen Regelung und fehlt auch eine einzelvertragliche Vereinbarung, so hat er Anspruch auf den ortsüblichen/branchenüblichen Zuschlag (§ 612 Abs. 2 BGB).
5.2 Zulässigkeit von Feiertagsarbeit, Verpflichtung des Beschäftigten zur Leistung von Feiertagsarbeit
Die Beschäftigten sind bei begründeten betrieblichen/dienstlichen Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags- und Feiertagsarbeit verpflichtet (§ 6 Abs. 5 TVöD).
Die Aufgaben der Dienststelle/des Betriebes müssen also Feiertagsarbeit erfordern.
§ 10 ArbZG bestimmt, in welchen Fällen Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist. Als wichtige Praxisbeispiele sind zu nennen:
Arbeiten
- in Not- und Rettungsdiensten, bei der Feuerwehr,
- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- in Krankenhäusern und anderen Betreuungseinrichtungen,
- in Verkehrsbetrieben,
- in Energie- und Wasserversorgungsbetrieben, in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
- bei Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen usw.
Die Arbeiten sind jedoch nur dann an Feiertagen zulässig, wenn die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.
Weitere Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Feiertagen bestehen in Notfällen und sonstigen "außergewöhnlichen Fällen" (vgl. § 14 ArbZG) oder bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung der Aufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 1–4 ArbZG).
Die Verpflichtung zur Leistung von Feiertagsarbeit gilt auch für Teilzeitkräfte. § 6 Abs. 5 TVöD sieht das Erfordernis einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Regelung oder der Zustimmung des Teilzeitbeschäftigten nur für die Ableistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft sowie Überstunden und Mehrarbeit vor.
Der Klarstellung halber empfiehlt es sich dennoch, in den Arbeitsvertrag den Hinweis aufzunehmen, dass der Beschäftigte – auch im Fall der Teilzeitarbeit – verpflichtet ist, Wechselschicht- und Schichtarbeit, Sonntags-, Nachts- und Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Überstunden sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft zu leisten.
Weiter muss der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitszeit im Rahmen der dienstlichen/betrieblichen Möglichkeiten die besondere persönliche Situation von Teilzeitbeschäftigten berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 TVöD). Bezüglich der Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen im Beitrag Teilzeit verwiesen.
5.3 Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit
Nach der bis 30.9.2005 gültigen Tarifregelung war die Feiertagsarbeit nur auf Antrag des Arbeitnehmers durch Freizeit auszugleichen; ohne entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers war die Feiertagsarbeit grundsätzlich auszuzahlen.
Der TVöD enthält im Allgemeinen Teil dagegen keine eigenständige Bestimmung zum Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit. Damit ist insoweit die nachfolgend dargestellte gesetzliche Regelung abschließend. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Feiertagsarbeit Freizeitausgleich zu gewähren. Nach § 12 ArbZG muss der Freizeitausgleich innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 8 Wochen erteilt werden.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss Arbeitnehmern, die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden, innerhalb von 8 Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG).
Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, greift ein kürzerer Ausgleichszeitraum: Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG ist für die Sonntagsarbeit zwingend ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der Sonntag zugleich ein gesetzlicher Feiertag ist.
Als Ersatzruhetag kommt jeder Werktag in Betracht, also auch ein arbeitsfreier Samstag.
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll die Regelung in § 11 Abs. 3 ArbZG aus Arbeitsschutzgründen lediglich sicherstellen, dass der Arbeitnehmer wenigstens einen arbeitsfreien Tag in der Woche – bzw. bei Feiertagsarbeit einen entsprechenden Freizeitausgleich – hat. Die Vorschrift gibt dagegen keine Vergütungssicherung. Damit ist unerheblich, ob der Ausgleichstag für den Beschäftigten ohnehin frei ist oder nicht.
Der Ersatzruhetag kann auch im Vorhinein gegeben werden. § 11 Abs. 3 ArbZG verlangt nur, dass der Feiertag in den Ausgleichszeitraum von 8 – bzw. bei Sonntagsarbeit von 2 – Wochen eingeschlossen ist. Der Ersatzruhetag muss dem Feiertag nich...