Der BAT unterscheidet bei seinen Zuschlagsregelungen in § 35 Abs. 1 BAT zwischen
Arbeit an Wochenfeiertagen und Arbeit an Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen.
5.1.1 Arbeit an Wochenfeiertagen
Wochenfeiertage sind Feiertage, die auf einen Werktag fallen.
Dienstplanmäßige Arbeitszeit
"Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzalung der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen", § 15 Abs. 6 Unterabs. 3 BAT.
- Wird Freizeitausgleich gewährt, so erhält der Angestellte für jede am Feiertag geleistete Arbeitsstunde einen Zeitzuschlag von 35 % der Stundenvergütung (§ 35 Abs. 1 Buchst. c, bb BAT). Für die Zeit des Freizeitausgleichs ist die Vergütung (Grundvergütung, Ortszuschlag, Zulagen) weiterzuzahlen.
- Ohne Freizeitausgleich ist dem Arbeitnehmer über seine normale Vergütung hinaus ein Zeitzuschlag von 135 % der Stundenvergütung zu gewähren (§ 35 Abs. 1 Buchst. c, aa BAT).
Die Entscheidung, ob Freizeitausgleich oder die erhöhte Vergütung gewährt werden soll, obliegt dem Arbeitnehmer.
Wird Freizeitausgleich beantragt, so kann der Arbeitgeber diesen nur verweigern, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe der Freizeitgewährung entgegenstehen.
Die in vielen Einrichtungen, insbesondere in Krankenhäusern, praktizierte Regelung, dass der Arbeitgeber von sich aus Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit einplant, ist mit § 15 Abs. 6 BAT nicht vereinbar.
Ohne Antrag des Arbeitnehmers – der selbstverständlich auch mündlich oder konkludent gestellt sein kann und nicht in jedem Einzelfall wiederholt werden muss – ist der Arbeitgeber verpflichtet, den erhöhten Zeitzuschlag auszuzahlen.
Nicht dienstplanmäßig geleistete Feiertagsarbeit
§ 15 Abs. 6 BAT regelt nur die dienstplanmäßige/betriebsübliche Feiertagsarbeit. Wird der Arbeitnehmer außerplanmäßig am Feiertag zur Arbeit herangezogen, richten sich die Ansprüche nach §§ 16a, 17 und 35 BAT.
Auch für nicht dienstplanmäßig geleistete Feiertagsarbeit ist der Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit zu zahlen.
Bei Feiertagsarbeit, die der dienstplanmäßigen/betrieblichen täglichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangeht oder folgt, werden für die Vergütungsberechnung – unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme – mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt.
Führt die Feiertagsarbeit zu Überstunden (Zum Begriff siehe Überstunden/Mehrarbeit) hat der Mitarbeiter Anspruch auf
Zeitzuschläge für Überstunden und Feiertagsarbeit sind nebeneinander auszuzahlen (Umkehrschluss aus § 35 Abs. 2 S. 1 BAT).
5.1.2 Arbeit an Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen
Für Arbeit an Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, ist ein höherer Zeitzuschlag zu zahlen. In den Manteltarifverhandlungen 1995 ist der Zuschlag von 35 % auf 50 %, wenn Freizeitausgleich nicht gewährt wird, auf 150 % erhöht worden. Die Regelung gilt seit 1. September 1995.
Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit stehen daneben nicht zu (§ 35 Abs. 2 Satz 1 BAT).
Für dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsleistung an einem Feiertag, der zugleich Sonntag ist, steht in keinem Falle der Zeitzuschlag von 150 % zu. Nur der Zeitzuschlag von 50 % kann beansprucht werden.
Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, geht für die Frage, ob zwingend oder nur auf Antrag Freizeitausgleich zu gewähren ist, der Sonntag vor. Für dienstplanmäßige Sonntagsarbeit ist Freizeitausgleich zwingend vorgeschrieben.
Für die Höhe des Zeitzuschlages ist dagegen der Feiertag ausschlaggebend.
Ostersonntag und Pfingstsonntag sind nach dem Wortlaut der meisten Feiertagsgesetze keine gesetzlichen Feiertage. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 35 Abs. 1 Buchst. c BAT ist jedoch auch für Arbeit an diesen Sonntagen der erhöhte Zeitzuschlag von 35 % zu zahlen.