LAG Hamm, Urteil vom 11.1.2024, 11 Sa 936/23

Ein Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in NRW hat für vergütungspflichtige Tätigkeiten, die er an Allerheiligen auf Weisung des Arbeitgebers in Hessen erbringt, keinen Anspruch auf Feiertagszuschläge nach § 8 Abs. 1 S. 2 lit. d) i. d. F. des § 43 Nr. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 lit. d) TV-L.

Sachverhalt

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers, der als technische Fachkraft bei der beklagten Klinik beschäftigt ist, finden der TV-L und die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Der regelmäßige Arbeitsplatz des Klägers befindet sich in Nordrhein-Westfalen.

Auf Anordnung seines Vorgesetzten hatte der Kläger vom 1.11.2021 bis 5.12.2021 an einem Gerätelehrgang in Hessen teilgenommen. Allerheiligen ist in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag, in Hessen jedoch nicht. Da dem Kläger für den 1.11.2021 lediglich 10 Stunden im Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, jedoch kein Feiertagszuschlag gezahlt worden war, begehrte er nun für 10 unstreitig in Hessen geleistete Stunden Feiertagszuschläge nach dem TV-L. Er vertrat die Auffassung, er habe für den 1.11.2021 Anspruch auf Feiertagszuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 lit. d) i. d. F.d. § 43 Nr. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 lit. d) TV-L i. H. v. 35 %, da das Feiertagsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen anwendbar sei.

Die Entscheidung

Vor dem LAG hatte die Klage keinen Erfolg. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BAG zugelassen.

Das LAG entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für den 1.11.2021 zustehe. Dieser folge insbesondere nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 2 lit. d) i. d. F. des § 43 Nr. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 lit. d) TV-L; denn nach Ansicht des Gerichts hatte der Kläger am 1.11.2021 keine Feiertagsarbeit i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 2 lit. d) i. d. F.d. § 43 Nr. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 lit. d) TV-L geleistet. Da der Begriff der Feiertagsarbeit im TV-L nicht näher definiert sei, bedürfe er der Auslegung.

Hierzu führte das Gericht aus, dass Feiertage zunächst die jeweils länderrechtlich bestimmten Wochenfeiertage seien (vgl. BAG, Urteil v. 24.2.2021, 10 AZR 130/19). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage NRW sei Allerheiligen in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag, nach § 1 Hessisches Feiertagsgesetz jedoch nicht. Der TV-L sei daneben so auszulegen, dass für die Frage, ob ein Arbeitnehmer Feiertagsarbeit geleistet hat, auf den konkreten Beschäftigungsort – hier Hessen – abzustellen sei und nicht auf den regelmäßigen Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort nicht tatsächlich tätig war.

Mit Blick auf die in derselben Norm geregelten Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit mit gleichem Kompensationszweck wie im Falle eines Feiertags wäre es auch undenkbar, einem auf Auslandsreise in einer anderen Zeitzone tagsüber tätig werdenden Arbeitnehmer Zuschläge für Nachtarbeit zu gewähren, weil an seinem regelmäßigen Arbeitsplatz aufgrund der Zeitverschiebung Nacht sei. Da der Frage der Auslegung von §§ 8, 43 TV-L grundsätzliche Bedeutung zukommt, ohne dass es hierzu bereits höchstrichterliche Entscheidungen gäbe, wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.

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