Der Arbeitgeber stellt für die Zeit der Arbeitsphase einer Wertguthabenvereinbarung die SV-Luft zwischen
- der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und
- des in diesem Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
fest. Diese Feststellung erfolgt vom Zeitpunkt der tatsächlichen Bildung des Wertguthabens an und muss mindestens kalenderjährlich erfolgen.
5.1.1 Bildung SV-Luft
Nach der erstmaligen Bildung von Wertguthaben ist auch dann die SV-Luft zu bilden, wenn im jeweiligen Monat kein weiteres Wertguthaben gebildet wurde. Dabei sind alle Zeiten, in denen Beitragspflicht zum jeweiligen Versicherungszweig besteht, also auch Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld, mit einzubeziehen. Verringert sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, erhöht sich die SV-Luft entsprechend.
Keine SV-Luft für beitragsfreie Zeiten oder Freistellungen
Die SV-Luft ist nicht zu bilden für Zeiten,
- die beitragsfrei sind
- in denen der Arbeitnehmer aufgrund des Wertguthabens eine Freistellung von der Arbeit erhalten hat, wenn in diesen Zeiten kein weiteres Wertguthaben erzielt wurde.
Die für die einzelnen Kalenderjahre der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung festgestellte SV-Luft je Versicherungszweig wird summiert. Die SV-Luft ist immer nur für die Versicherungszweige festzustellen, zu denen im Zeitpunkt des Aufbaus des Wertguthabens Versicherungspflicht besteht. Im Übrigen bleibt eine für einen Versicherungszweig ermittelte SV-Luft bestehen, wenn in diesem Versicherungszweig die Versicherungspflicht enden sollte.
5.1.2 Berücksichtigung von Entgelt im Störfall
Im Störfall wird das gesamte Entgeltguthaben als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt. Dazu zählen ggf. auch etwaige Wertzuwächse, Zinsen o. Ä. Dies erfolgt höchstens bis zu der für den einzelnen Versicherungszweig für die Dauer der Arbeitsphase der vereinbarten Arbeitszeitflexibilisierung festgestellten SV-Luft.
Wertguthaben
Der Arbeitgeber stellt jährlich die SV-Luft für den einzelnen Versicherungszweig fest. Die Bewertung des Entgeltguthabens erfolgt später in der Freistellungsphase bzw. bei Eintritt eines Störfalls.
Beginn der Bildung des Wertguthabens |
Januar 2025 |
mtl. Arbeitsentgeltanspruch bis 30.6.2025 |
5.400 EUR |
mtl. Arbeitsentgeltanspruch ab 1.7.2025 |
5.700 EUR |
mtl. werden als Entgeltguthaben ins Wertguthaben eingestellt |
500 EUR |
mtl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 01/2025 bis 06/2025 |
4.900 EUR |
mtl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 07/2025 bis 12/2025 |
5.200 EUR |
Feststellungen für das Jahr 2025 (bei Eintritt eines Störfalls am 31.12.2025) |
Entgeltguthaben am 31.12.2025 (12 × 500 EUR) |
6.000 EUR |
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Feststellung der SV-Luft |
BBG KV/PV 2025 = 12 × 5.512,50 EUR |
66.150 EUR |
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 01/2025 bis 06/2025 |
- 29.400 EUR |
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 07/2025 bis 12/2025 |
- 31.200 EUR |
SV-Luft 2025 |
5.550 EUR |
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BBG RV/ALV 2025 = 12 × 8.050 EUR |
96.600 EUR |
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 01/2025 bis 06/2025 |
- 29.400 EUR |
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 07/2025 bis 12/2025 |
- 31.200 EUR |
SV-Luft 2025 |
36.000 EUR |
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Beitragspflichtiges Entgeltguthaben |
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SV-Luft KV/PV |
5.550 EUR |
Entgeltguthaben |
6.000 EUR |
beitragspflichtiges Entgeltguthaben |
5.550 EUR |
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SV-Luft RV/ALV |
36.000 EUR |
Entgeltguthaben |
6.000 EUR |
beitragspflichtiges Entgeltguthaben |
6.000 EUR |
Bei Eintritt des Störfalls am 31.12.2025 wird das Entgeltguthaben in der KV/PV bis zur Höhe der SV-Luft als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt. Beiträge zur KV/PV sind deshalb aus 5.550 EUR zu berechnen. In der RV/ALV stellt das gesamte Entgeltguthaben i. H. v. 6.000 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, weil die SV-Luft nicht überschritten wird.