4.6.1 Antragsfrist für den Ermäßigungsantrag
Den Antrag für die Bildung eines Lohnsteuerabzugsmerkmals bzw. für die Ermittlung eines Steuerfreibetrags kann der Arbeitnehmer bis zum 30.11. des Kalenderjahres stellen, für das der Freibetrag gilt. Er ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Wohnsitzfinanzamt einzureichen.
4.6.2 Vereinfachtes Antragsverfahren
Für die Bescheinigung von Kindern sowie die Eintragung eines Freibetrags gilt ein vereinfachtes Antragsverfahren, falls der Arbeitnehmer keine höhere Kinderzahl bzw. keinen höheren Freibetrag als für das Vorjahr in Anspruch nimmt. Das Finanzamt verzichtet in diesem Fall auf nähere Angaben für die Eintragung des Freibetrags, wenn der Steuerpflichtige dabei versichert, dass sich seine maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
4.6.3 Änderung von Freibeträgen bei erneuter Antragstellung
Ist auf Antrag eines Arbeitnehmers für den Freibetrag ein elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden, schließt dies nicht aus, dass der Arbeitnehmer einen weiteren zweiten oder dritten Antrag stellen kann, um diesen Freibetrag neu zu berechnen und einen höheren steuerfreien Jahresbetrag zu erhalten. Bei einem weiteren Antrag ist die Antragsgrenze zu beachten, wenn sich der bisherige Antrag auf die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene oder/und Verluste aus anderen Einkunftsarten beschränkte. Die Antragsgrenze ist dagegen bei einem zweiten Antrag unbeachtlich, wenn diese beim Erstantrag überschritten wurde und zu einem Freibetrag führte.
Keine Korrektur eines Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags
Verringern sich die vorläufigen Kosten im Laufe des Kalenderjahres gegenüber dem ersten Antrag, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einen korrigierten Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag beim Finanzamt einzureichen. Die zu wenig erhobene Lohnsteuer wird im Wege einer Pflichtveranlagung nacherhoben. Der Arbeitnehmer ist bei Bildung des Lohnsteuerabzugsmerkmals für einen Freibetrag grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn der im Kalenderjahr 2024 insgesamt erzielte Arbeitslohn 12.870 EUR (2023: 12.174 EUR) übersteigt. Bei Ehe-/Lebenspartnern, welche die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, gilt das Gleiche, wenn der im Kalenderjahr 2024 von den Ehe-/Lebenspartnern insgesamt erzielte Arbeitslohn über 25.740 EUR (2023: 24.348 EUR) hinausgeht.
4.6.4 Ablehnung des Antrags
Kann das Finanzamt dem Antrag des Arbeitnehmers nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen, muss es einen schriftlichen Ablehnungsbescheid erteilen. Der Arbeitnehmer kann hiergegen innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Im Übrigen ist der für die Steuerbescheide geltende gerichtliche Finanzrechtsweg gegeben. Allerdings ist zu beachten, dass nach Ablauf des Kalenderjahres Rechtsbehelfe ohne Erfolg bleiben werden, weil der Arbeitnehmer seine Ermäßigungsgründe dann im Rahmen einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann.
4.6.5 Gültigkeitsdauer
Arbeitnehmer können den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens 2 Kalenderjahren beim Wohnsitzfinanzamt beantragen. Eingetragene Freibeträge gelten mit Wirkung ab dem 1.1.2023 und dann längstens bis Ende 2024.
Erhöht sich der eintragungsfähige Freibetrag innerhalb des 2-Jahreszeitraums, kann der Steuerpflichtige bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Anpassung der Freibeträge stellen. Ändern sich die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, sodass geringere Freibeträge gelten, muss er dies seinem Wohnsitzfinanzamt mitteilen.
Gültigkeitsdauer der Eintragung
Der Jahresfreibetrag ist auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres gleichmäßig jeweils zu verteilen, mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt. Davon abweichend muss das Finanzamt ein Lohnsteuerabzugsmerkmal für einen Freibetrag, der vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder noch im Januar beantragt wird, mit Wirkung vom 1.1. des laufenden Kalenderjahres bilden. Der Jahresbetrag ist zur Ermittlung des monatlichen Freibetrags durch die Zahl der nach Antragstellung noch verbleibenden Monate im Kalenderjahr zu teilen.