§ 188 Abs. 1 BGB bestimmt den Ablauf (also 24.00 Uhr) des letzten Tages als das Ende einer nach Tagen bemessenen Frist.
§ 86 BPersVG: Bei außerordentlichen / fristlosen Kündigungen hat die Personalvertretung die Möglichkeit, binnen 3 Arbeitstagen ihre Bedenken schriftlich oder elektronisch zu äußern. Der Personalleiter informiert die Personalvertretung am Donnerstag gegen 9.20 Uhr von der Absicht der außerordentlichen / fristlosen Kündigung. Aus dem Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass der Personalvertretung 3 volle Arbeitstage zur Verfügung stehen sollen. Die Information fällt in den Lauf eines Tages, sodass dieser nicht mitzuzählen ist. Die Frist beginnt daher am Freitag um 0.00 Uhr und endet, vorausgesetzt, es liegt kein Wochenfeiertag vor, am Dienstag um 24.00 Uhr.
Fristen nach Wochen oder Monaten
Bei Fristen, die nach Wochen oder Monaten bestimmt sind, unterscheidet § 188 Abs. 2 BGB zur Ermittlung des Ablaufs nach dem Beginn der Frist.
Fällt der Beginn in den Lauf eines Tages, so endigt die Frist mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche bzw. des letzten Monats, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in dessen Lauf das Ereignis oder der Zeitpunkt fiel.
Die Frist des § 4 KSchG ist auf 3 Wochen bestimmt. Die Kündigung fällt in den Lauf eines Tages, sodass für das Ende o. g. Regelung gilt. Geht die Kündigung am Mittwoch, den 3.6.0000, zu, so beginnt die Dreiwochenfrist am 4.6.0000 um 0.00 Uhr, sie endet aber am Mittwoch (der Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fiel), den 24.6.0000, um 24.00 Uhr.
Ist dagegen der Beginn des Tages für den Fristbeginn maßgeblich, so endet die Frist mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche bzw. des letzten Monats, der dem Tag vorausgeht, der durch seine Benennung oder Zahl dem Anfangstag entspricht.
Die Probezeit des § 2 Abs. 4 TVöD ist nach Monaten bestimmt. Bei Arbeitsverhältnissen geht man grundsätzlich davon aus, dass der Beginn des Tages maßgeblich sein soll. Beginnt das Arbeitsverhältnis am Dienstag, den 1.6.0000, so endet die Probezeit am 30.11.0000. Dem 1.6. entspricht durch seine Zahl der 1.12. Diesem Tag geht der 30.11. voraus.
Fristende an einem Sonnabend (Samstag), Sonntag oder gesetzlichen Feiertag
Endet eine Frist an einem Sonnabend, Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag (§ 193 BGB).
Während Sonnabend (Samstag) und Sonntag bundeseinheitlich sind, ist die Feiertagsregelung zum Teil in den Bundesländern unterschiedlich. Für die Frage, ob die Feiertagsregelung des § 193 BGB greift, kommt es auf den Ort an, an dem die Leistung zu erbringen oder die Erklärung abzugeben ist. Da beispielsweise in Hessen und Rheinland-Pfalz unterschiedliche Feiertagsregelungen bestehen, kommt es darauf an, in welchem Land die Erklärung zugehen muss. Endet eine Frist an einem 1.11. so ist dieser Tag in Rheinland-Pfalz ein Feiertag. Muss die Erklärung in Hessen zugehen, greift aber § 193 BGB nicht.