Der TVöD enthält in vielen Regelungen Fristen.

Besonders bedeutsam sind diese im Fall einer Kündigung (§ 34 TVöD), aber auch bezüglich des Ausschlusses von Ansprüchen (§ 37 TVöD).

An keiner Stelle im TVöD selbst wird die Berechnung dieser Fristen geregelt oder erläutert. Daher ist das BGB als Auslegungsregel heranzuziehen.

5.1 Die Frist des § 34 Absatz 1 TVöD

Monatsschluss ist der letzte Tag des jeweils maßgebenden Monats, siehe § 192 BGB. Daher kann sowohl der 28. (Februar) wie der 31. eines entsprechenden Monats der Schluss des Monats sein. Sie stellen zunächst fest, welches der nächste "Monatsschluss" ist. Sie suchen also zuerst das Fristende.

 
Praxis-Beispiel

Der Monat Juni endet am Freitag, den 30. Juni. Der folgende Schritt besteht darin, den Fristbeginn festzulegen.

Der Ausspruch der Kündigung oder die Übergabe der schriftlichen Kündigung geht dem Empfänger im Laufe des Tages zu. Daher ist § 187 Abs. 1 BGB für den Zeitpunkt des Beginns maßgeblich.

Jetzt sind die "2 Wochen" zu berechnen.

Bei einer nach Wochen bestimmten Frist wird zur Berechnung der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgezählt. Sie beginnt also am folgenden Tag.

Dennoch endet in diesem Fall die Frist, die nach Wochen bestimmt ist, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt (daher war der Fristbeginn oben an zweiter Stelle zu prüfen).

Durch das Beispiel wissen Sie, dass Freitag der Monatsschluss ist.

2 Wochen beginnen folglich "2 Freitage" vor dem Ablauf.

Freitag, der 30.6., ist der Tag, der als Fristende gem. § 188 BGB durch seine Benennung dem Tag entsprechen muss, in den das Ereignis (die Kündigungserklärung) fällt. Daher muss das Ereignis in Freitag, den 16.6., fallen. Die Kündigung muss im Laufe des 16.6., d. h. bis 24.00 Uhr, zugehen.

5.2 Die Frist des § 34 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 TVöD

  • § 34 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 (1 Monat zum Monatsschluss)
 
Praxis-Beispiel

Kündigung zum Monatsschluss 31.7.0000 mit einer Frist von einem Monat.

Für die Berechnung der Monatsfrist ist § 188 BGB heranzuziehen.

Eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages, des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt.

Es entspricht der 30.6. durch seine Zahl dem 31.7.

Es muss nach dem bereits bei Beispiel 1 Dargestellten die Kündigungserklärung im Laufe des 30.6. zugehen.

Das bedeutet, dass eine Monatsfrist im Falle des Februar auf 28 Tage reduziert sein kann.

5.3 Die Frist des § 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD

Das mögliche Fristende kann also nur der 31.3., der 30.6., der 30.9., oder der 31.12 sein.

Eine Kündigung ist nur zu diesen 4 Terminen möglich.

Die Berechnung folgt nun den Beispielen der Wochenfrist beziehungsweise der Monatsfrist.

5.4 Die Frist des § 37 TVöD

Nach dieser Vorschrift verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Abschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden (vgl. Ausschlussfrist § 37 TVöD).

Für den Beginn der Frist ist die Fälligkeit des Anspruchs maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Zwei Überstunden, die am Montag, den 10.6., geleistet wurden, sind nicht vergütet worden. Freizeitausgleich ist angesichts der dünnen Personaldecke in den Ferienmonaten nicht möglich. Wann ist ein Anspruch auf Überstundenvergütung ausgeschlossen?

Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden von Vollbeschäftigten hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden (§ 7 Abs. 7 TVöD).

Die zusätzlichen Stunden vom 10.6. stehen erst am Ende der folgenden Kalenderwoche (§ 7 Abs. 7 TVöD) als Überstunden fest, da bis dahin der Ausgleich durch Freizeit möglich ist.

Ende der folgenden Kalenderwoche ist der 23.6.

Für die Ausschlussfrist kommt es aber auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung an.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD werden Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, am Zahltag des zweiten Kalendermonats der auf ihre Entstehung folgt, fällig.

Entstanden ist die Überstunde erst nach Ablauf der nächsten Kalenderwoche nach dem 10.6.

Der 2. Kalendermonat ist der August. Zahltag ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD der letzte Tag des Monats, somit der 31.8.

Für Fristen, die nach Monaten bestimmt sind, ist § 188 Abs. 2 BGB anzuwenden.

Fällt der Beginn in den Lauf eines Tages, so endet die Frist mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche bzw. des letzten Monats, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in dessen Lauf das Ereignis oder Zeitpunkt fiel.

Das ist dann hier der letzte Tag des Monats Februar.

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