ArbG Düsseldorf, Urteil vom 18.2.2022 , 11 Ca 5388/21
Die Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises in der Absicht, über die Erfüllung der Nachweispflicht des § 28b Abs. 1 lfSG zu täuschen, kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein.
Sachverhalt
Der Kläger legte seiner Arbeitgeberin die Kopie eines gefälschten Impfausweises vor, um die aktuellen 3G-Regelung am Arbeitsplatz zu erfüllen und wurde daraufhin fristlos gekündigt. Er erhob Klage, da er der Ansicht war, dass die Vorlage der Kopie des gefälschten Impfausweises gegenüber der Beklagten am 23.11.2021 nicht strafbar gewesen sei.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das ArbG urteilte, dass ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB vorlag. Die Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises in der Absicht, über die Erfüllung der Nachweispflicht aus § 28b Abs. 1 IfSG zu täuschen, ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Das Gericht führte hierzu aus, dass es hierbei nicht von Bedeutung sei, dass die Handlungsweise des Klägers zu diesem Zeitpunkt noch nicht strafbar war oder dass § 28b Abs. 1 IfSG keine unmittelbaren arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers begründe, sondern allein die Voraussetzungen des Zutritts zur Arbeitsstätte regele. Maßgeblich sei, dass die Verwendung von gefälschten Impfausweisen in einer Pandemielage erhebliche Gefahren für den Gesundheitsschutz Dritter mit sich bringen könne. Da auch die arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitnehmers bestehe, einen dem Betrieb oder den anderen Arbeitnehmern des Betriebs drohenden Schaden zu verhindern, welcher in gesteigertem Maße bei erheblichen Gesundheitsgefahren gelte, stelle die Vorlage eines gefälschten Impfausweises eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar, welche vorliegend eine erhebliche, die Schwelle zum wichtigen Grund überschreitende Pflichtverletzung überschreite. Dies rechtfertige eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Erschwerend kam hier hinzu, dass der Kläger einen Tag vor Inkrafttreten der sogenannten 3G-Regelung am Arbeitsplatz einen gefälschten Impfausweis vorgelegt hatte. Wegen des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs lasse dies keinen anderen Rückschluss zu, als dass der Kläger in der Absicht gehandelt habe, ohne weitere (tägliche) Testung Zutritt zu der Arbeitsstätte zu erhalten und somit bereit war, alle anderen Arbeitnehmer und Kunden, mit denen er in Kontakt gekommen wäre, vorsätzlich in ihrer Gesundheit zu gefährden.