Nach Ablauf der vereinbarten Zeit endet das Arbeitsverhältnis zur Führung auf Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Selbstverständlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, im Anschluss ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen. Wenn er das nicht tut, ist er nicht verpflichtet, dies gegenüber dem Beschäftigen zu begründen. Der Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsverhältnisses ist nur noch bei einem ausreichenden Sachgrund zulässig. Ob ein Sachgrund – insbesondere nach einer vorangegangenen langjährigen sachgrundlosen Befristung – überhaupt vorliegen kann, ist ebenfalls Frage des Einzelfalls.

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