Künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit und Orchestermusiker (§ 3 c BAT)

Das künstlerische Theaterpersonal und Orchestermusiker sind ganz vom BAT ausgenommen. Hinsichtlich des technischen Theaterpersonals ist bedeutsam, ob es überwiegend künstlerisch tätig ist oder nicht. Dies ist ausdrücklich nach der Protokollnotiz zu Buchstabe c im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

Für die ausgenommenen Personengruppen gelten überwiegend spezielle Tarifverträge.

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