6.10.1 Überblick
Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern durch das Hochschulrahmengesetz (HRG) einen rahmenrechtlichen Typenzwang für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen auferlegt. Dieser Typenzwang gilt jedoch nicht für das nebenberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal. Nebenberuflich tätiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal sind diejenigen Beschäftigten, deren Arbeitszeit arbeitsvertraglich weniger als die Hälfte der im öffentlichen Dienst üblichen Regelarbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt. Hier ist der Landesgesetzgeber frei, neben den in § 42 HRG genannten Personengruppen durch Landesrecht (z. B. LHG Ba-Wü) andere Tätigkeitsformen neu zu normieren oder bereits bestehende beizubehalten.
Neben Beamtenverhältnissen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen können an Hochschulen auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden. Danach ist, soweit das Hochschulrecht keine zwingende Bindung für die Gestaltung des Rechtsverhältnisses vorsieht, sowohl der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags als auch die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zulässig. Einer ausdrücklichen normativen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bedarf es nicht. Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist gegeben, wenn es durch Verwaltungsakt begründet worden und im Wesentlichen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist.
Die weitaus überwiegende Anzahl der Hochschulen wurde durch Landesrecht eingerichtet bzw. nach Landesrecht staatlich anerkannt. Da der TVöD für die Länder keine Geltung erlangt hat, sind die nachfolgenden Ausführungen im Bereich der Länder nicht anwendbar.
Anderes gilt jedoch für die Hochschulen des Bundes (wie die Hochschulen der Bundeswehr oder die Verwaltungsfachhochschulen des Bundes für die Ausbildung des gehobenen Dienstes in der Bundesverwaltung) und staatliche Forschungseinrichtungen des Bundes, für die der TVöD anzuwenden ist.
6.10.2 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Das Hochschulrahmengesetz (HRG) definiert in § 42 die Begriffe "Hochschullehrerinnen" und "Hochschullehrer". Dies sind danach die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Hochschulen.
Welche Einrichtungen als Hochschulen anzusehen sind, ergibt sich aus § 1 HRG.
Die tarifvertraglichen Begriffe "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" sind dem HRG entnommen. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind nach der gesetzlichen Definition im HRG dem hauptberuflichen Personal der Hochschule zugeordnet. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Im Gegensatz zum früheren Recht können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Dies ergibt sich für die Professorinnen und Professoren aus § 46 HRG sowie für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren aus § 48 Abs. 2 HRG. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer fallen, auch wenn sie im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, nicht unter den Geltungsbereich des TVöD.
6.10.3 Hilfskräfte
Schon die Reichsassistentenordnung vom 1.1.1940 sah in § 15 f wissenschaftliche Hilfskräfte vor. Sie sollten zur "Wahrnehmung solcher wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten bestellt (werden), für die eine abgeschlossene Hochschulausbildung nicht erforderlich ist". Herkömmlicherweise wurden demgemäß als wissenschaftliche Hilfskräfte einmal Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung sowie auch studentische Hilfskräf...