(1)[1] 1Die Gemeinde ist verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in Unternehmen des privaten Rechts, auf die sie durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen kann, so auszuüben, dass diese die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, die Unterschwellenvergabeordnung und die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B nach Maßgabe der für die Gemeinden geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen sowie § 22 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung anwenden, wenn die Unternehmen öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind. 2Satz 1 gilt für Einrichtungen im Sinne des § 102 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in einer Rechtsform des privaten Rechts entsprechend.

Bis 25.06.2020:

(1) 1Die Gemeinde ist verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in Unternehmen des privaten Rechts, auf die sie durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen kann, so auszuüben, dass

1.

diese die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie § 22 Abs. 1 bis 4 des Mittelstandsförderungsgesetzes anwenden und

2.

ihnen die Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) empfohlen wird,

wenn diese Unternehmen öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind. 2Satz 1 gilt für Einrichtungen im Sinne des § 102 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in einer Rechtsform des privaten Rechts entsprechend.

 

(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt in der Regel

 

1.

bei wirtschaftlichen Unternehmen, soweit sie

 

a)

mit ihrer gesamten Tätigkeit an einem entwickelten Wettbewerb teilnehmen und ihre Aufwendungen ohne Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten zu decken vermögen oder

 

b)

mit der gesamten Tätigkeit einzelner Geschäftsbereiche an einem entwickelten Wettbewerb teilnehmen und dabei ihre Aufwendungen ohne Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten zu decken vermögen,

 

2.

[2]bei Aufträgen, die sich auf Sachverhalte beziehen, für die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorsieht,

Bis 25.06.2020:

2.

bei Aufträgen der in § 100 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Art,

 

3.

bei Aufträgen, deren Wert voraussichtlich weniger als 50.000[3] [Bis 25.06.2020: 30.000 Euro] (ohne Umsatzsteuer) beträgt.

2Auch bei Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen nach Satz 1 besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit die Unternehmen Aufträge für ein Vorhaben vergeben, für das sie öffentliche Mittel in Höhe von mindestens 50.000[4] [Bis 25.06.2020: 30.000 Euro] Euro in Anspruch nehmen.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 26.06.2020.
[2] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 26.06.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 26.06.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 26.06.2020.

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