(1) Die Betriebsleitung hat für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung, der Liquiditätsrechnung[1] [Bis 25.06.2020: der Gewinn- und Verlustrechnung] und dem Anhang bestehenden Jahresabschluß sowie einen Lagebericht aufzustellen.
(2) 1Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. 2Bei Gemeinden mit einer örtlichen Prüfung (§ 109 der Gemeindeordnung) leitet der Bürgermeister diese Unterlagen unverzüglich der Prüfungseinrichtung zur örtlichen Prüfung (§ 111 der Gemeindeordnung) zu.
(3) 1Der Bürgermeister hat den Jahresabschluß und den Lagebericht zusammen mit dem Bericht über die örtliche Prüfung und im Fall einer Jahresabschlussprüfung auch mit dem Bericht über diese zunächst dem Betriebsausschuß zur Vorberatung und sodann mit dem Ergebnis dieser Vorberatung dem Gemeinderat zur Feststellung zuzuleiten. 2Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluß innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest und beschließt dabei über
2.[5]
2. |
die Verwendung der für das Wirtschaftsjahr nach § 14 Abs. 3 für den Haushalt der Gemeinde eingeplanten Finanzierungsmittel, |
2.[6] [Bis 25.06.2020: 3.] |
die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür die Gründe anzugeben. |
(4) 1Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekanntzugeben. 2In der ortsüblichen Bekanntgabe ist im Falle einer Jahresabschlußprüfung der Prüfungsvermerk des Abschlußprüfers anzugeben; ferner ist dabei die nach Absatz 3 Satz 2 beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses[7] [Bis 25.06.2020: Jahresgewinns] oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags[8] [Bis 25.06.2020: Jahresverlusts] anzugeben. 3Gleichzeitig sind der Jahresabschluß und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.
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