(1) Die Betriebsleitung hat für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung, der Liquiditätsrechnung[1] [Bis 25.06.2020: der Gewinn- und Verlustrechnung] und dem Anhang bestehenden Jahresabschluß sowie einen Lagebericht aufzustellen.

 

(2) 1Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. 2Bei Gemeinden mit einer örtlichen Prüfung (§ 109 der Gemeindeordnung) leitet der Bürgermeister diese Unterlagen unverzüglich der Prüfungseinrichtung zur örtlichen Prüfung (§ 111 der Gemeindeordnung) zu.

 

(3) 1Der Bürgermeister hat den Jahresabschluß und den Lagebericht zusammen mit dem Bericht über die örtliche Prüfung und im Fall einer Jahresabschlussprüfung auch mit dem Bericht über diese zunächst dem Betriebsausschuß zur Vorberatung und sodann mit dem Ergebnis dieser Vorberatung dem Gemeinderat zur Feststellung zuzuleiten. 2Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluß innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest und beschließt dabei über

 

1.

die Verwendung des Jahresüberschusses[2] [Bis 25.06.2020: Jahresgewinns] oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags[3] [Bis 25.06.2020: Jahresverlusts] [Bis 25.06.2020: ; der Jahresgewinn soll zumindest in Höhe der Verzinsung des vom Haushalt der Gemeinde aufgebrachten Eigenkapitals an diesen abgeführt werden] [4],

2.[5]

 

2.

die Verwendung der für das Wirtschaftsjahr nach § 14 Abs. 3 für den Haushalt der Gemeinde eingeplanten Finanzierungsmittel,

 

2.[6] [Bis 25.06.2020: 3.]

die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür die Gründe anzugeben.

 

(4) 1Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekanntzugeben. 2In der ortsüblichen Bekanntgabe ist im Falle einer Jahresabschlußprüfung der Prüfungsvermerk des Abschlußprüfers anzugeben; ferner ist dabei die nach Absatz 3 Satz 2 beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses[7] [Bis 25.06.2020: Jahresgewinns] oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags[8] [Bis 25.06.2020: Jahresverlusts] anzugeben. 3Gleichzeitig sind der Jahresabschluß und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 26.06.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 26.06.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 26.06.2020.
[4] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung. Anzuwenden bis 25.06.2020.
[5] Nr. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung. Anzuwenden bis 25.06.2020.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 26.06.2020.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 26.06.2020.
[8] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 26.06.2020.

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