(1) 1Der Gemeinderat entscheidet unbeschadet seiner Zuständigkeit in den Fällen des § 39 Abs. 2 der Gemeindeordnung über

 

1.

die Gewährung von Darlehen des Eigenbetriebs an die Gemeinde,

 

2.

die Entlastung der Betriebsleitung sowie die Verwendung des Jahresüberschusses[1] [Bis 25.06.2020: Jahresgewinns] oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags[2] [Bis 25.06.2020: Jahresverlusts],

 

3.

die Bestimmung eines Abschlussprüfers im Fall einer Jahresabschlussprüfung.

2Eine Übertragung dieser Aufgaben auf beschließende Ausschüsse ist ausgeschlossen.

 

(2) 1Ist für den Eigenbetrieb kein beschließender Betriebsausschuß gebildet, entscheidet der Gemeinderat auch in den nach diesem Gesetz dem beschließenden Betriebsausschuß obliegenden Angelegenheiten, soweit diese nicht durch Betriebssatzung auf andere beschließende Ausschüsse übertragen werden. 2Aufgaben nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 können durch Betriebssatzung auch auf den Bürgermeister oder die Betriebsleitung ganz oder teilweise übertragen werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 26.06.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 26.06.2020.

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