§§ 1 - 3 1. ABSCHNITT Grundsätzliche Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Die Gemeinden können Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetriebe im Sinne des § 102 Abs.1 und Abs. 4 Satz 1 Nr.1 bis 3 der Gemeindeordnung als Eigenbetriebe führen, wenn deren Art und Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen.
§ 2 Zusammenfassung von Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetrieben
Mehrere Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetriebe im Sinne des § 1 können zu einem Eigenbetrieb zusammengefaßt werden.
§ 3 Rechtsgrundlagen
(1) Für den Eigenbetrieb gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung sowie die sonstigen für Gemeinden maßgebenden Vorschriften, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs sind im Rahmen der in Absatz 1 genannten Vorschriften durch Betriebssatzung zu regeln. 2In ihr sind unbeschadet des § 11 Abs. 1 auch solche Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu regeln, die nach der Gemeindeordnung der Hauptsatzung vorbehalten sind. 3§ 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt sinngemäß.
§§ 4 - 11 2. ABSCHNITT Verfassung und Verwaltung
§ 4 Betriebsleitung
(1) 1Für den Eigenbetrieb kann eine Betriebsleitung bestellt werden. 2Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass die Betriebsleitung eine andere Bezeichnung führt.
(2) 1Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitern. 2Die Betriebsleiter können auch in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden; die Amtszeit beträgt acht Jahre. 3Der Gemeinderat kann einen Betriebsleiter zum Ersten Betriebsleiter bestellen.
(3) 1Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Erste Betriebsleiter, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt. 2Ist kein Erster Betriebsleiter bestellt, bestimmt die Betriebssatzung, wie bei Meinungsverschiedenheiten zu verfahren ist.
(4) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Bürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine Geschäftsordnung.
§ 5 Aufgaben der Betriebsleitung
(1) 1Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 2Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. 3Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist sie für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.
(2) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs wirkt die Betriebsleitung bei der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats, seiner Ausschüsse und des Bürgermeisters.
(3) 1Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. 2Sie hat ferner dem Fachbediensteten für das Finanzwesen oder dem sonst für das Finanzwesen der Gemeinde zuständigen Bediensteten (§ 116 der Gemeindeordnung) alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde berühren. 3Näheres ist durch Betriebssatzung zu regeln.
§ 6 Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung
(1) 1Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben. 2Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, sind zwei von ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt.
(2) 1Die Betriebsleitung kann Beamte und Arbeitnehmer in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. 2Durch die Betriebssatzung kann bestimmt werden, dass die Beauftragung und die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten der Zustimmung des Bürgermeisters bedürfen.
(3) Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs.
(4) 1Verpflichtungserklärungen (§ 54 der Gemeindeordnung) bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen sein. 2Sie sind durch zwei Vertretungsberechtigte zu unterzeichnen [Bis 25.06.2020: müssen durch zwei Vertretungsberechtigte handschriftlich unterzeichnet werden]; besteht die Betriebsleitung aus einem Betriebsleiter, kann dieser allein unterzeichnen. 2§ 54 Abs. 4 der Gemeindeordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Geschäfte der laufenden Betriebsführung den Geschäften der laufenden Verwaltung gleichstehen.
(5) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Erklärungen Dritter gegenüber der Gemeinde abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Betriebsleiter.
§ 7 Betriebsausschuß
(1) 1Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs kann ein beratender oder beschließender Ausschuss des Gemeinderats (Betriebsausschuß) gebildet werden. 2Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass der Betriebsausschuß eine andere Bezeichnung führt.
(2) Für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Betriebsausschuß gebildet werden.
(3) Die Betriebsleitung ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen des Betriebsausschusses Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.
§ 8 Aufgaben des Betriebsausschusses
(1) Der Betriebsausschuß berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.
(2) Sow...