(1) 1Prüfungsbehörde ist die Rechtsaufsichtsbehörde, bei Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern die Gemeindeprüfungsanstalt. 2Die Gemeindeprüfungsanstalt handelt im Auftrag der Rechtsaufsichtsbehörde unter eigener Verantwortung.

 

(2) 1Die Zuständigkeiten der Prüfungsbehörden nach Absatz 1 Satz 1 wechseln nur, wenn die Einwohnergrenze in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils überschritten oder jeweils unterschritten wird. 2Die Änderung tritt mit dem Beginn des dritten Jahres ein. 3Ist mit der Prüfung bereits begonnen worden, bleibt die Zuständigkeit bis zu deren Abschluss nach § 114 Abs. 5 unverändert.

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