(1) 1Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). 2In Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat.
(2) 1Die Zahl der Gemeinderäte beträgt
in Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnern 8,
in Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 2.000 Einwohnern 10,
in Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 3.000 Einwohnern 12,
in Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 5.000 Einwohnern 14,
in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 10.000 Einwohnern 18,
in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 20.000 Einwohnern 22,
in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 30.000 Einwohnern 26,
in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 50.000 Einwohnern 32,
in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 150.000 Einwohnern 40,
in Gemeinden mit mehr als 150.000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 400.000 Einwohnern 48,
in Gemeinden mit mehr als 400.000 Einwohnern 60;
durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass für die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist. 2In Gemeinden mit unechter Teilortswahl kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass für die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere oder die nächsthöhere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist; durch die Hauptsatzung kann auch eine dazwischenliegende Zahl der Gemeinderäte festgelegt werden. 3Ergibt sich aus der Verteilung der Sitze im Verhältnis der auf die Wahlvorschläge gefallenen Gesamtstimmenzahlen innerhalb des Wahlgebiets, dass einem Wahlvorschlag außer den in den Wohnbezirken bereits zugewiesenen Sitzen weitere zustehen, erhöht sich die Zahl der Gemeinderäte für die auf die Wahl folgende Amtszeit entsprechend. 4Wird die unechte Teilortswahl aufgehoben, kann bis zum Ende der laufenden Amtszeit der Gemeinderäte durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass die bisherige oder eine andere nach Satz 2 festzulegende Sitzzahl längstens bis zum Ablauf der zweiten auf die Aufhebung der unechten Teilortswahl folgenden Amtszeit der Gemeinderäte maßgebend ist.
(3) Änderungen der für die Zusammensetzung des Gemeinderats maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.