§§ 77 - 95b 1. ABSCHNITT Haushaltswirtschaft
§ 77 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) 1Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. 2Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.
(3) Die Gemeinde hat Bücher zu führen, in denen nach Maßgabe dieses Gesetzes und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen die Verwaltungsvorfälle und die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage in der Form der doppelten Buchführung (Kommunale Doppik) ersichtlich zu machen sind.
§ 78 Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) 1Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen
1. |
soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen, |
2. |
im Übrigen aus Steuern |
zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen. 2Sie hat dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
(4) 1Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. 2Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. 3Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. 4Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 79 Haushaltssatzung
(1) 1Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. 2Die Haushaltssatzung kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden.
(2) 1Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
1. |
des Ergebnishaushalts unter Angabe des Gesamtbetrags
a) |
der ordentlichen Erträge und Aufwendungen und deren Saldo als veranschlagtes ordentliches Ergebnis, |
b) |
der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen und deren Saldo als veranschlagtes Sonderergebnis, |
c) |
des veranschlagten ordentlichen Ergebnisses und des veranschlagten Sonderergebnisses als veranschlagtes Gesamtergebnis, |
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2. |
des Finanzhaushalts unter Angabe des Gesamtbetrags
a) |
der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sowie deren Saldo als Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf des Ergebnishaushalts, |
b) |
der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und deren Saldo, |
c) |
aus den Salden nach Buchstaben a und b als Finanzierungsmittelüberschuss oder -bedarf, |
d) |
der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit und deren Saldo, |
e) |
aus den Salden nach Buchstaben c und d als Saldo des Finanzhaushalts, |
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3. |
des Gesamtbetrags
a) |
der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) und |
b) |
der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), |
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4. |
des Höchstbetrags der Kassenkredite und |
5. |
der Steuersätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer, soweit diese nicht in einer gesonderten Satzung festgesetzt werden. |
2Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 80 Haushaltsplan
(1) 1Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. 2Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
1. |
anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen, |
2. |
eingehenden ergebnis- und vermögenswirksamen Einzahlungen und zu leistenden ergebnis- und vermögenswirksamen Auszahlungen und |
3. |
notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. |
3Zusätzlich sollen Schlüsselpositionen und die bei diesen zu erbringenden Leistungsziele dargestellt werden. 4Der Haushaltsplan enthält ferner den Stellenplan nach § 57 Satz 1. 5Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.
(2) 1Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern. 2Das Ergebnis aus ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) soll unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen werden; Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) 1Ist ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten sowie Verwendung des Sonderergebnisses und von Über...