(1) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. |
das Nähere zu kommunalen Namen, Hoheitszeichen sowie Bestands- und Gebietsänderungen nach den Art. 2 bis 4 und 11, |
2. |
das Nähere zu amtlichen Bekanntmachungen nach Art. 26 Abs. 2.“ |
2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnungen zu regeln:
1. |
den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, der mittelfristigen Finanzplanung und des Investitionsprogramms sowie der Dokumentation der im Finanzplanungszeitraum gültigen Kreditermächtigungen aus den Vorjahren und deren Inanspruchnahmen, ferner die Veranschlagung von Einzahlungen, Auszahlungen, Erträgen und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum, |
2. |
die Ausführung des Haushaltsplans, die Anordnung von Zahlungen, die Haushaltsüberwachung, die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Ansprüchen und die Behandlung von Kleinbeträgen, |
3. |
die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen und die Vergabe von Aufträgen, |
4. |
die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und deren Mindesthöhe, |
5. |
die Bildung und Auflösung von Rückstellungen, |
6. |
die Geldanlagen und ihre Sicherung, |
7. |
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände; dabei kann die Bewertung und Abschreibung auf einzelne Bereiche beschränkt werden, |
8. |
die Aufstellung der Eröffnungsbilanz auch unter Abweichung von Art. 74 Abs. 4 und der folgenden Bilanzen, |
10. |
den Inhalt und die Gestaltung der Jahresrechnung und die Abwicklung der Vorjahresergebnisse, |
13. |
den Aufbau und die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe, |
3Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention[2] [Bis 30.06.2024: und Pflege] und mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen der Gemeinden durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften und gibt Muster, insbesondere für
1. |
die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung, |
3. |
die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des mittelfristigen Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie der Dokumentation der im Finanzplanungszeitraum gültigen Kreditermächtigungen aus den Vorjahren und deren Inanspruchnahmen, |
4. |
die Gliederung und die Form des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses, |
5. |
die Darstellung und die Form der Vermögensnachweise, |
6 |
die Kassenanordnungen, die Buchführung, die Jahresrechnung und ihre Anlagen, |
7. |
die Gliederung und die Form des Wirtschaftsplans und seiner Anlagen, des mittelfristigen Finanzplans und des Investitionsprogramms, des Jah... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen