(1) 1Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften. 2Es wird insbesondere ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
2. |
die Verwendung kommunaler Namen und Bezeichnungen, das Führen des Gemeindeverzeichnisses sowie das Führen, die Verwendung, Gestaltung und das Verfahren zur Genehmigung kommunaler Hoheitszeichen, |
(2) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln:
2. |
die Ausführung des Haushaltsplans, die Anordnung von Zahlungen, die Haushaltsüberwachung, die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen und die Behandlung von Kleinbeträgen, |
3. |
die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen und die Vergabe von Aufträgen sowie die Veräußerung von Gemeindevermögen, |
4. |
die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und deren Mindesthöhe, |
5. |
die Geldanlage und ihre Sicherung, |
6. |
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände; dabei kann die Bewertung und Abschreibung auf einzelne Bereiche beschränkt werden, |
8. |
den Inhalt und die Gestaltung der Jahresrechnung und die Abwicklung der Vorjahresergebnisse, |
(3) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird außerdem ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium und mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser der Gemeinden und Landkreise durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) 1Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften und gibt Muster, insbesondere für
1. |
die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung, |
2. |
die Gliederung und die Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans, |
3. |
die Form des Haushaltsplans und seine Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms, |
4. |
die Gliederung, die Gruppierung und die Form der Vermögensnachweise, |
5. |
die Kassenanordnungen, die Buchführung, die Jahresrechnung und ihre Anlagen, |
im Staatsanzeiger bekannt. 2Es kann solche Muster für verbindlich erklären. 3Die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben in die Gliederung und die Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans und die Zuordnung der vermögenswirksamen Vorgänge in die Gliederung und die Gruppierung der Vermögensnachweise kann durch Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise verbindlich festge...
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