(1) 1Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften. 2Es wird insbesondere ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. |
die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen einschließlich einer Ersatzbekanntmachung von Plänen, Karten und sonstigen Anlagen sowie die Verpflichtung von Gebietskörperschaften zur Einrichtung von Amtsblättern, soweit es keine anderen geeigneten Verkündungsmöglichkeiten gibt, |
2. |
die Verwendung kommunaler Namen und Bezeichnungen, das Führen des Gemeindeverzeichnisses sowie das Führen, die Verwendung, Gestaltung und das Verfahren zur Genehmigung kommunaler Hoheitszeichen, |
3. |
Mindest- und Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder; dabei kann vorgesehen werden, dass die Entschädigungen pauschaliert und die Ausübung besonderer Funktionen berücksichtigt werden; außerdem können Höchstsätze für die Verdienstausfallpauschale sowie den Pauschalsatz der zusätzlichen Entschädigung bestimmt werden. |
(2) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. |
den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, der Finanzplanung und des Investitionsprogramms, ferner die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum, |
2. |
die Ausführung des Haushaltsplans, die Anordnung von Zahlungen, die Haushaltsüberwachung, die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen und die Behandlung von Kleinbeträgen, |
3. |
die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen und die Vergabe von Aufträgen sowie die Veräußerung von Gemeindevermögen, |
4. |
die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und deren Mindesthöhe, |
5. |
die Geldanlage und ihre Sicherung, |
6. |
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände; dabei kann die Bewertung und Abschreibung auf einzelne Bereiche beschränkt werden, |
7. |
die Kassenordnung, die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekassen und der Sonderkassen, den Zahlungsverkehr, die Verwaltung der Kassenmittel, der Wertgegenstände und anderer Gegenstände, die Buchführung sowie die Möglichkeit, dass die Buchführung und die Verwahrung von Wertgegenständen von den Kassengeschäften abgetrennt werden können, |
8. |
den Inhalt und die Gestaltung der Jahresrechnung und die Abwicklung der Vorjahresergebnisse, |
9. |
den Aufbau und die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe und deren allgemeine ganze oder teilweise Freistellung von den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften oder deren Freistellung auf Antrag durch das Landesverwaltungsamt, |
10. |
dass und in welchem Umfang das Eigenbetriebsrecht ganz oder teilweise auf Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetriebe) angewandt werden kann; hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen. |
11. |
das Verfahren bei der Gründung der kommunalen Anstalt sowie bei der Umwandlung von Gesellschaften des privaten Rechts in kommunale Anstalten und den Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der kommunalen Anstalten und deren allgemeine ganze oder teilweise Freistellung von den für die kommunale Anstalt geltenden Vorschriften sowie ihre Auflösung. |
(3) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird außerdem ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium und mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser der Gemeinden und Landkreise durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) 1Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften und gibt Muster, insbesondere für
1. |
die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung, |
2. |
die Gliederung und die Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans, |
3. |
die Form des Haushaltsplans und seine Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms, |
4. |
die Gliederung, die Gruppierung und die Form der Vermögensnachweise, |
5. |
die Kassenanordnungen, die Buchführung, die Jahresrechnung und ihre Anlagen, |
6. |
die Gliederung und die Form des Wirtschaftsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms, des Jahresabschlusses, der Anlagennachweise und der Erfolgsübersicht für Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen |
im Staatsanzeiger bekannt. 2Es kann solche Muster für verbindlich erklären. 3Die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben in die Gliederung und die Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans und die Zuordnung der vermögenswirksamen Vorgänge in die Gliederung und die Gruppierung der Vermögensnachweise kann durch Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise verbindlich festge...