(1) 1Das Gebiet der Städte mit mehr als 100000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist in Stadtbezirke einzuteilen. 2Dabei sind die geschichtlichen Zusammenhänge und Namen sowie die Besonderheiten der Bevölkerungs- und Wirtschaftsverhältnisse zu beachten.
(2) 1In den Stadtbezirken können für bestimmte auf ihren Bereich entfallende Verwaltungsaufgaben vom Stadtrat Bezirksverwaltungsstellen und Bezirksausschüsse gebildet werden. 2Der Stadtrat und in Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister können dabei den Bezirksausschüssen die Vorberatung oder die Entscheidung unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt übertragen. 3In Städten mit mehr als einer Million Einwohnerinnen und Einwohnern sind Bezirksausschüsse zu bilden.
(3) 1Werden Bezirksausschüsse gebildet, so hat deren Zusammensetzung entsprechend dem Wahlergebnis der Stadtratswahlen im jeweiligen Stadtbezirk zu erfolgen. 2Sind den Bezirksausschüssen eigene Entscheidungsrechte übertragen, werden die Mitglieder der Bezirksausschüsse von den im Stadtbezirk wohnenden Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern gleichzeitig mit den Stadtratsmitgliedern für die Wahlzeit des Stadtrats gewählt. 3Geschieht die Übertragung eigener Entscheidungsrechte innerhalb der Wahlzeit des Stadtrats, erfolgt die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse zum Zeitpunkt der Übertragung der Entscheidungsrechte. 4Für die Wahl gelten die Vorschriften über die Wahl der Gemeinderatsmitglieder [Bis 31.12.2023: Gemeinderäte] mit Ausnahme des Art. 31 Abs. 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Wahlorgane für die Wahl der Stadtratsmitglieder [Bis 31.12.2023: Stadträte] auch für die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse zuständig sind und dass das Ergebnis dieser Wahl erst nach der Feststellung des Ergebnisses der Stadtratswahl zu ermitteln und festzustellen ist.
(4) Empfehlungen und Anträge der Bezirksausschüsse, für die der Stadtrat zuständig ist, sind von diesem oder einem beschließenden Ausschuß innerhalb einer Frist von drei Monaten zu behandeln.
(5) 1Das Nähere regelt eine Gemeindesatzung. 2Den Bezirksverwaltungsstellen kann die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung auch einzelne ihrer [Bis 31.12.2023: seiner] Befugnisse übertragen (Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 1).