(1) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden umfaßt alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung).
(2) 1In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen. 2Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.
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