§ 95 Jahresabschluss
(1) 1Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. 2Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen aufzustellen und hat klar und übersichtlich zu sein. 3Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. 4Er hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.
(2) 1Ein Jahresfehlbetrag im Jahresabschluss soll unverzüglich gedeckt werden. 2Er soll im Jahresabschluss durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage ausgeglichen werden. 3Ein danach verbleibender Jahresfehlbetrag ist spätestens nach drei Jahren mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen, soweit er nicht mit Jahresüberschüssen in einem vorangehenden Haushaltsjahr gedeckt werden kann. 4Die allgemeine Rücklage darf nicht negativ sein.
(3) 1Der Jahresabschluss besteht aus
3. |
den Teilrechnungen und |
2Der Jahresabschluss ist um einen Anhang zu erweitern, der mit den Bestandteilen des Jahresabschlusses nach Satz 1 eine Einheit bildet. 3Am Schluss des Anhangs sind die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Mitglieder des Rates, die Beigeordneten und die Kämmerin oder der Kämmerer, auch wenn sie im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben. 4Darüber hinaus hat die Gemeinde einen Lagebericht aufzustellen.
(4) Dem Anhang sind als Anlagen beizufügen
2. |
ein Forderungsspiegel, |
3. |
ein Eigenkapitalspiegel, |
4. |
ein Verbindlichkeitenspiegel und |
5. |
eine Übersicht über die in das folgende Jahr übertragenen Haushaltsermächtigungen. |
(5) 1§ 80 Absatz 1 gilt sinngemäß. 2§ 80 Absatz 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den von ihr oder ihm bestätigten Entwurf innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung zuleitet. 3§ 80 Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 96 Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung
(1) 1Der Rat stellt bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. 2Zugleich beschließt er über [Bis 30.12.2023: die Verwendung des Jahresüberschusses oder] die Behandlung des Jahresfehlbetrages. [Vom 01.01.2019 bis 30.12.2023: 3Soweit in den Jahresabschlüssen der letzten drei vorhergehenden Haushaltsjahre aufgrund entstandener Fehlbeträge der Ergebnisrechnung die allgemeine Rücklage reduziert wurde, ist ein Jahresüberschuss insoweit zunächst der allgemeinen Rücklage zuzuführen. ] 3§ 80 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. [Bis 30.12.2023: In der Beratung des Rates über den Jahresabschluss kann der Kämmerer seine abweichende Auffassung vertreten. 4Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Bürgermeisters. ] 5Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben. 6Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.
(2) 1Der vom Rat festgestellte Jahresabschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Der Jahresabschluss ist öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
§ 96a Abweichungsbefugnis in besonderen Ausnahmefällen
Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, in Ausnahmefällen wie Katastrophen, einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite oder eines außergewöhnlichen Notstandes nach Artikel 115 des Grundgesetzes durch Rechtsverordnung, die mit Zustimmung des Landtags erlassen wird, Abweichendes zum Achten Teil dieses Gesetzes zu regeln.
§ 97 Sondervermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
1. |
das Gemeindegliedervermögen, |
2. |
das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen, |
3. |
wirtschaftliche Unternehmen (§ 114) und organisatorisch verselbstständigte Einrichtungen (§ 107 Abs. 2) ohne eigene Rechtsper... |