(1) 1Der Gemeinderat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden. 2Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 3Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

 

(2) 1Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder beträgt in Gemeinden

bis zu

 

300 Einwohnern 6
mit mehr als 300 bis 500 Einwohnern 8
mit mehr als 500 bis 1 000 Einwohnern 12
mit mehr als 1 000 bis 2 500 Einwohnern 16
mit mehr als 2 500 bis 5 000 Einwohnern 20
mit mehr als 5 000 bis 7 500 Einwohnern 22
mit mehr als 7 500 bis 10 000 Einwohnern 24
mit mehr als 10 000 bis 15 000 Einwohnern 28
mit mehr als 15 000 bis 20 000 Einwohnern 32
mit mehr als 20 000 bis 30 000 Einwohnern 36
mit mehr als 30 000 bis 40 000 Einwohnern 40
mit mehr als 40 000 bis 60 000 Einwohnern 44
mit mehr als 60 000 bis 80 000 Einwohnern 48
mit mehr als 80 000 bis 100 000 Einwohnern 52
mit mehr als 100 000 bis 150 000 Einwohnern 56
mit mehr als

 

150 000 Einwohnern 60.

2Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl berücksichtigt.

 

(3) 1Kommt die Wahl eines beschlußfähigen Gemeinderats nicht zustande oder sinkt die Zahl der Ratsmitglieder unter die Hälfte der in Absatz 2 vorgeschriebenen Zahl und ist eine Ergänzung des Gemeinderats durch Nachrücken von Ersatzleuten nicht möglich oder wird der Gemeinderat aufgelöst, so findet für den Rest der Wahlzeit eine Neuwahl des Gemeinderats statt. 2Den Wahltag bestimmt die Aufsichtsbehörde.

 

(4) Sofern Sitze im Gemeinderat nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr besetzt werden können und Absatz 3 nicht anwendbar ist, gilt die Zahl der besetzten Sitze als gesetzliche Zahl der Mitglieder im Sinne des Absatzes 2.

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