(1) 1Der Kreistag besteht aus den gewählten Kreistagsmitgliedern und dem Vorsitzenden. 2Die Kreistagsmitglieder werden von den Bürgern des Landkreises in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 3Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz .
(2) 1Die Zahl der gewählten Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen
bis zu | 60 000 | Einwohnern | 34 |
mit mehr als | 60 000 | bis 80 000 Einwohnern | 38 |
mit mehr als | 80 000 | bis 125 000 Einwohnern | 42 |
mit mehr als | 125 000 | bis 150 000 Einwohnern | 46 |
mit mehr als | 150 000 | Einwohnern | 50. |
2Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl berücksichtigt.
(3) 1Kommt die Wahl eines beschlußfähigen Kreistags nicht zustande oder sinkt die Zahl der Kreistagsmitglieder unter die Hälfte der in Absatz 2 vorgeschriebenen Zahl und ist eine Ergänzung des Kreistags durch Nachrücken von Ersatzleuten nicht möglich oder wird der Kreistag aufgelöst, so findet für den Rest der Wahlzeit eine Neuwahl des Kreistags statt. 2Den Wahltag bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(4) Sofern Sitze im Kreistag nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr besetzt werden können und Absatz 3 nicht anwendbar ist, gilt die Zahl der besetzten Sitze als gesetzliche Zahl der Mitglieder im Sinne des Absatzes 2.
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