(1) 1Die Gemeinden können Wappen und Flaggen führen. 2Die Änderung vorhandener sowie die Einführung neuer Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

(2) 1Die Gemeinden führen Dienstsiegel. 2Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. 3Die übrigen Gemeinden führen in ihrem Dienstsiegel das Landeswappen. 4Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung hierzu das Nähere zu bestimmen.

 

(3) Wappen und Flagge der Gemeinde dürfen von anderen nur mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung verwendet werden.

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