(1) 1Die Landkreise können Wappen und Flaggen führen. 2Die Änderung vorhandener sowie die Einführung neuer Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

(2) 1Die Landkreise führen Dienstsiegel. 2Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. 3Die übrigen Landkreise führen in ihrem Dienstsiegel das Landeswappen.4 Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung hierzu das Nähere zu bestimmen.

 

(3) Wappen und Flagge des Landkreises dürfen von anderen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltung verwendet werden.

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