(1) 1Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. 2Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Bestimmungen über die Haushaltssatzung entsprechend.

 

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

 

1.

sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird und nur durch die Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht oder ein wesentlicher Anstieg des ausgewiesenen Fehlbetrags vermieden werden kann,

 

2.

sich zeigt, dass im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen in erheblichem Umfang nicht ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich wesentlich erhöhen wird und nur durch die Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht oder ein wesentlicher Anstieg einer bestehenden Deckungslücke vermieden werden kann,

 

3.

im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen,

 

4.

bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,

 

5.

Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

 

(3) Absatz 2 Nr. 3 bis 5 findet keine Anwendung auf

 

1.

geringfügige oder unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie geringfügige oder unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen,

 

2.

Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen und -auszahlungen, die aufgrund von Änderungen des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge oder aufgrund rechtskräftiger Urteile notwendig werden,

 

3.

Ein- und Auszahlungen für Investitionen, deren zeitlich befristete Förderung auf einem Bundesgesetz im Sinne des Artikels 104b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes beruht.

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