(1) 1Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. 2Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Bestimmungen über die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
4. |
bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, |
5. |
Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. |
(3) Absatz 2 Nr. 3 bis 5 findet keine Anwendung auf
3. |
Ein- und Auszahlungen für Investitionen, deren zeitlich befristete Förderung auf einem Bundesgesetz im Sinne des Artikels 104b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes beruht. |
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