(1) 1Die Haushaltssatzung kann bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden; § 45 Absatz 7 bleibt unberührt. [1] [Bis 31.07.2019: Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. ] 2Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Bestimmungen über die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen,
1. |
[2]wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen, ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen, im Finanzhaushalt ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstehen oder ein bereits ausgewiesener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen sich wesentlich erhöhen wird; § 51 Absatz 4 bleibt unberührt, |
Bis 31.07.2019:
1. |
wenn sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird, |
2.[3]
2.[4] [Bis 31.07.2019: 3.] |
im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen, |
3.[5] [Bis 31.07.2019: 4.] |
bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, |
4.[6] [Bis 31.07.2019: 5.] |
Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. |
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf
Bis 31.07.2019:
2. |
Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen und -auszahlungen, die aufgrund von Änderungen des Besoldungsrechts, der Tarifverträge, aufgrund rechtskräftiger Urteile oder aufgrund der gesetzlichen Übertragung von Aufgaben notwendig werden, |
3. |
Auszahlungen, die der Tilgung eines Kredites für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen einer Umschuldung dienen, |
4. |
Aufwendungen, die dem Grunde oder der Höhe nach erst nach Ablauf des Haushaltsjahres bekannt werden. |
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