1Ehrenbeamtinnen und -beamte haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. 2Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln. 3Das gilt auch für andere ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängt. 4Ob diese Voraussetzungen vorliegen, stellt die Gemeindevertretung fest; sie kann diese Befugnis übertragen.

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