(1) 1Ehrenbeamtinnen und -Beamte, Gemeindevertreterinnen und -vertreten sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf
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Ersatz ihrer Auslagen, |
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Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes oder als Selbständige auf eine Verdienstausfallentschädigung, |
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Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit dieser zu ihren Lasten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird, |
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eine Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, wenn die Anspruchstellerin oder der Anspruchsteller einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führt und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig ist, |
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die nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und |
2Die Entschädigungen nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 können pauschaliert gewährt werden.
(2) Anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden, mit der auch der Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko abgegolten wird.
(3) 1Die Entschädigungen sind in einer Satzung zu regeln. 2Die Ansprüche auf Entschädigungen sind nicht übertragbar.
(4) 1Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger können für private IT-Ausstattung, die für den Sitzungsdienst oder für die Vorbereitung der Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, der Ortsbeiräte oder sonstigen Beiräte genutzt wird, einen Zuschuss erhalten. 2Das Nähere ist in einer Satzung zu regeln.
(5 [Bis 24.09.2020: 4] ) Ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeindevertreterinnen und -vertretern kann Ersatz für Sachschäden nach den für Berufsbeamtinnen und -beamte geltenden Bestimmungen geleistet werden.
(6 [Bis 24.09.2020: 5] ) Auf die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 darf nicht verzichtet werden.
(7 [Bis 24.09.2020: 6] ) 1Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine Dankurkunde und eine Jubiläumszuwendung in Höhe der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils zu zahlenden Beträge erhalten. 2Die Vorschriften der Jubiläumsverordnung vom 9. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 767) gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 zur Jubiläumsdienstzeit nur Zeiten im jeweiligen Ehrenbeamtenverhältnis sowie Vordienstzeiten in anderen Ehrenbeamtenverhältnissen zählen.