1Die Gemeindevertretung kann die Entscheidung über die folgenden Angelegenheiten nicht übertragen:
1. |
Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet, |
2. |
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen, |
3. |
die Übernahme neuer Aufgaben, die zu erfüllen die Gemeinde nicht gesetzlich verpflichtet ist, |
4. |
den abschließenden Beschluss der Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und Ortsentwicklungsplänen einschließlich städtebaulicher Rahmenplanungen nach § 140 Nr. 4 des Baugesetzbuches, |
5. |
die Beteiligung bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungs- und Kreisentwicklungsplänen, |
6. |
die Gebietsänderung, |
7. |
die Einführung oder die Änderung eines Wappens oder einer Flagge, |
8. |
die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung, |
9. |
die Änderung und die Bestimmung des Gemeindenamens, |
10. |
den Abschluss von Partnerschaften mit anderen Gemeinden, |
17. |
die Errichtung, die Übernahme, die wesentliche Erweiterung, die wesentliche Änderung der Satzung oder die Auflösung von wirtschaftlichen Unternehmen (§ 101 Absatz 1) oder Einrichtungen(§ 101 Absatz 4), |
18. |
die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt, |
19. |
die Umwandlung der Rechtsform, die Verpachtung und die teilweise Verpachtung von wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, |
21. |
die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe, |
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