(1) 1Die Gemeindevertretung ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan der Gemeinde. 2In Städten führt sie die Bezeichnung Stadtvertretung. 3In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass sie die Bezeichnung Bürgerschaft führt, soweit dies mit ihrer Geschichte übereinstimmt.

 

(2) 1Die Gemeindevertretung ist für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss der Gemeindevertretung eine Übertragung auf den Hauptausschuss oder die Bürgermeisterin oder [1]den Bürgermeister stattgefunden hat. 2Wichtig sind, neben den der Gemeindevertretung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde sind. 3Die Gemeindevertretung kann Angelegenheiten, die sie übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. 4Wurde eine Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann die Gemeindevertretung sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.

 

(3) Die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten können nicht übertragen werden:

 

1.

Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet,

 

2.

die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,

 

3.

die Bestellung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,

 

4.

die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

 

5.

die Grundsätze der Personalentscheidungen,

 

6.

der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,

 

7.

die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen,

 

8.

die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, ein Haushaltssicherungskonzept, die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung der Bürgermeisterin oder [2]des Bürgermeisters für die Haushaltsdurchführung,

 

8a.

[3]der Erlass der Anlagerichtlinie für die Gemeinde und für kommunale Stiftungen,

 

9.

die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens,

 

10.

die Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung der Aufgaben, wesentliche Erweiterung oder Einschränkung, Änderung der Organisationsform und Auflösung kommunaler Unternehmen und Errichtungen sowie Beteiligung an Unternehmen und Errichtungen,

 

11.

die Ermittlung des Satzes öffentlicher Abgaben und die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,

 

12.

die Bestellung und Wahl von Personen, die für die Gemeinde Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen,

 

13.

die Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden und in Zweckverbänden, der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge nach §§ 165 und 167 sowie die Entscheidung über partnerschaftliche Beziehungen zu anderen Gemeinden,

 

14.

Gebietsänderungen und

 

15.

die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und von Ehrenbezeichnungen.

 

(4) 1Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Hauptausschuss oder die Bürgermeisterin oder [4]der Bürgermeister Entscheidungen bis zu bestimmten Wertgrenzen in folgenden Angelegenheiten trifft:

 

1.

die Genehmigung von Verträgen nach § 38 Absatz 6 Satz 6 und 7 und § 39 Absatz 2 Satz 11 und 12,

 

2.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,

 

3.

die Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen, die Hingabe von Darlehen und die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde, jedoch mit Ausnahme von Auftragsvergaben[5],

 

4.

die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte und

 

5.

den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen.

2Enthält die Hauptsatzung solche Regelungen nicht, obliegt die Entscheidung ausschließlich der Gemeindevertretung.

 

(4a)[6] 1Die Gemeindevertretung entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt. 2Sie kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf den Hauptausschuss oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen. 3Die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages ist in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3.

 

(5) 1Die Gemeindevertretung ist oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Beigeordneten. 2Sie kann diese Befugnisse nicht übertragen. [7] [Bis 08.06.2024: 1Die Gemeindevertretung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. 2Sie kann ihre Befugnisse insoweit auf den...

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