(1) 1Die Gemeinde kann durch die Hauptsatzung für einen Ortsteil einen Ortsbeirat bilden. 2Die Hauptsatzung kann für den Ortsbeirat eine andere Bezeichnung vorsehen.

 

(2) 1Mitglieder des Ortsbeirats können Gemeindevertreterinnen und -vertreter und andere Bürgerinnen und Bürger sein, die der Gemeindevertretung angehören können. 2Die Zahl der anderen Bürgerinnen und Bürger muss die der Gemeindevertreterinnen und -vertreter im Ortsbeirat übersteigen. 3Die Hauptsatzung bestimmt die Zahl seiner Mitglieder.

 

(3) 1Die Gemeindevertretung wählt den Ortsbeirat. 2Bei der Wahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter sowie derjenigen anderen Bürgerinnen und Bürger, die einer Partei oder Wählergruppe angehören oder von ihnen vorgeschlagen wurden, soll das Wahlergebnis berücksichtigt werden, das die Parteien und Wählergruppen bei der Wahl zur Gemeindevertretung im Ortsteil erzielt haben. 3§ 46 Abs. 1 und 2 Satz 1, 3 und 6 gelten entsprechend.

 

(4) 1Abweichend von Absatz 3 kann die Gemeindevertretung beschließen, dass der Ortsbeirat von den Einwohnerinnen und Einwohnern gewählt wird. 2Das Wahlverfahren wird durch Satzung geregelt.

 

(5) 1Die Sitzungen des Ortsbeirates sind öffentlich. 2Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. 3Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt der Ortsbeirat im Einzelfall. 114Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Ortsbeirats und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. 5§ 35 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.

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