(1) 1Während der Dauer ihrer Wahlzeit sind die nach § 33 Abs. 3 zu wählenden Stellvertretenden der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung gleichzeitig Stellvertretende der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. 2Sie vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. 3§ 33 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

 

(2) 1Die Stellvertretenden werden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder -beamten ernannt. 2Wird die Gemeindevertretung neu gewählt, bleiben sie bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger, längstens für die Dauer von drei Monaten seit dem Zusammentritt der neu gewählten Gemeindevertretung, im Amt.

 

(3) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister darf mit den Stellvertretenden nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 verbunden sein. 2Entsteht ein Behinderungsgrund während der Amtszeit, so scheidet die oder der Stellvertretende aus.

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